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Beispiel

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Der Träger des Frauenhauses Stuttgart und der Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Auftrag der Stadt Stuttgart) verhandeln über die Vereinbarungen über die Leistung und die Vergütung des Frauenhauses (als Sozialhilfeleistung nach § 67 SGB XII). Man einigt sich auf einen Tagessatz von 136 €.

Im März 2021 nimmt das Frauenhaus eine Frau aus Nürnberg auf, weil in Nürnberg keine freien Plätze mehr vorhanden sind. Die Frau bleibt zehn Tage in der Einrichtung. Das Frauenhaus informiert den Bezirk Mittelfranken unverzüglich über die Aufnahme und stellt ihm später eine Rechnung über 1360 €. Da die Frau bislang in Nürnberg gelebt hat, ist nach § 98 Abs. 2 SGB XII der Bezirk Mittelfranken als überörtlicher Träger für die Leistung zuständig. Er ist an die Vergütungsvereinbarung mit der Stadt Stuttgart gebunden (§ 75 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).

Bei Anhaltspunkten, dass ein Leistungserbringer seine Pflichten nicht erfüllt, führt der Sozialleistungsträger Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen durch. Dafür müssen die Leistungserbringer die erforderlichen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen. Die Überprüfung umfasst nicht die Dokumentation jeder einzelnen erbrachten Leistung; personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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