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1.6.6 Auftrag und Vergabeverfahren

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Zunehmend werden die Beziehungen zwischen öffentlichen Trägern und freien Trägern auch als Auftragsverhältnis gestaltet, auf welches das Vergaberecht anzuwenden ist (siehe z. B. § 45 Abs. 3 SGB III). Schon seit längerer Zeit arbeitet die Arbeitsverwaltung mit dieser Finanzierungsform bei der Einbindung von frei-gemeinnützigen und zunehmend auch gewerblichen Trägern im Bereich der Beschäftigungsförderung und Qualifizierung. Auch im SGB II-Bereich werden Dienstleistungen zunehmend vergaberechtlich ausgeschrieben (siehe z. B. § 16 Abs. 3a SGB II).

Beim Vergabeverfahren wird ein Auftrag öffentlich ausgeschrieben oder es wird öffentlich zu einer Interessenbekundung aufgefordert. Aus den eingehenden Angeboten muss nach Aussonderung der Angebote, die die definierten Kriterien nicht erfüllen, eine Auswahl getroffen werden. Dabei spielt die Wirtschaftlichkeit eine wichtige, aber nicht die einzige Rolle. Um die Qualität der sozialen Dienstleistungen nicht unter einen Mindeststandard absinken zu lassen, muss sehr genau darauf geachtet werden, dass die Anforderungen an Fachkräfte und gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Insbesondere kann die Bezahlung der Mitarbeiterinnen nach Tarifvertrag oder ein anderes Mindestentgelt als Vergabekriterium festgelegt werden (vgl. dazu etwa die Tariftreue- und Vergabegesetz Bremen und NRW sowie § 185 SGB III). Gesetzliche Vorgaben zur (Mindest-)Entlohnung sind nach der Rechtsprechung des EuGH (v. 17.11.2015 – C-115/14 »RegioPost«) mit der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union vereinbar. Die Ausschreibungen müssen für gemeinnützige und gewerbliche Träger gleichermaßen offenstehen, ebenso für Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

Teils wird auch in der Jugend- und der Sozialhilfe versucht, die Leistungserbringung in bestimmten Bereichen mittels Ausschreibungen exklusiv an einzelne Leistungserbringer zu vergeben (sog. Sozialraumvergabe). Die Verwaltungsgerichte haben in diesem Vorgehen jedoch eine Verletzung der Berufsfreiheit der übrigen freien Träger erkannt (OVG Hamburg v. 10.11.2004 – 4 Bs 388/04; OVG NRW v. 30.3.2005 – 12 B 2444/04). In diesem Bereich sind die Einzelheiten rechtlich noch umstritten (Schweigler, JAmt 2019, 290).

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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