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1.7.1 Zuwendungsfinanzierung (auch Subventionsfinanzierung)

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Der öffentliche Träger stellt dem freien Träger zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung. Diese Art der Finanzierung ist nur dort zulässig, wo das Gesetz nicht die Finanzierung durch Entgelte ( Kap. 1.7.2) verbindlich festschreibt.

Die Einzelheiten der Förderung sind teilweise ausdrücklich gesetzlich geregelt, das ist z. B. üblich für die Landesförderung im Bereich der Kindertageseinrichtungen. Für die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung sieht § 32 SGB IX eine Förderung durch den Bund vor. Teils finden sich aber auch nur allgemein gehaltene gesetzliche Verpflichtungen, freie Träger zu fördern, so z. B. für die Jugendhilfe in § 74 SGB VIII und für die Sozialhilfe aus § 5 Abs. 3 SGB XII. Zur Förderung der Selbsthilfe im Kontext von Behinderung siehe § 45 SGB IX. Dienstleistungen freier Träger für Menschen mit Behinderungen werden hingegen im Regelfall im Wege der Entgeltfinanzierung ( Kap. 1.7.2) vergütet. Unterhalb der Ebene des (Parlaments-)Gesetzes werden die näheren Details der Zuwendungsfinanzierung häufig durch Förderrichtlinien der Länder und Kommunen geregelt.

Vor allem niedrigschwellige Angebote (Beratungsstellen, offene Jugendeinrichtungen, Seniorentreffs, Treffpunkte für Wohnungslose oder Suchtkranke, Streetwork) und konkrete Projekte (Mädchengruppe, Medienprojekte, Präventionsprojekte in Schulen) werden durch Zuwendungen finanziert ( Kap. 1.6.5). Nur selten wird eine Vollfinanzierung übernommen. Es finden sich verschiedene Ausgestaltungen der Zuwendung, dazu einige

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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