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1.7.2 Entgeltfinanzierung

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Die Entgeltfinanzierung beruht auf dem Prinzip der Bezahlung einer erbrachten Dienstleistung. Abgerechnet wird üblicherweise auf der Basis von Tagessätzen oder Fachleistungsstunden. Diese Art der Finanzierung ist in fast allen Bereichen der Sozialen Arbeit für stationäre und teilstationäre Einrichtungen zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Eine Ausnahme bilden die Kindertagesstätten, die in den meisten Bundesländern in einem komplexen Finanzierungsmix aus Zuwendungen von Ländern und Kommunen und Eigenanteilen (der Eltern und zum Teil der Träger) finanziert werden (näher Busch, SGb 2019, S. 332) ( Abb. 3).

Abb. 3: Entgeltfinanzierung

Die Kostensätze werden im Voraus, oft für ein Jahr vereinbart (prospektives Entgelt) und sind so zu berechnen, dass die gesamten Kosten der erbrachten Leistung abgedeckt sind.

Der öffentliche Träger ist nur zur Leistung verpflichtet, wenn zuvor (öffentlich-rechtliche) Verträge zwischen dem Träger der Einrichtung und dem zuständigen Leistungsträger geschlossen wurden.

Der öffentliche Leistungsträger prüft, ob die Einrichtung geeignet ist, die Leistung zu erbringen.

Eine Einrichtung ist geeignet, wenn sie

1. leistungsfähig ist: Es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Leistung fachgerecht erbracht werden kann (Fachpersonal, Räumlichkeiten, Konzeption).

2. wirtschaftlich arbeitet: Wirtschaftlichkeit bezeichnet das Gebot, entweder mit gegebenen Mitteln den größtmöglichen Nutzen (Maximalprinzip) oder einen bestimmten Nutzen mit den geringstmöglichen Mitteln (Minimalprinzip) zu erreichen. Es geht also nicht um die niedrigsten Kosten, sondern um das Verhältnis von Einsatz und Ergebnis.

3. sparsam arbeitet: Ziel ist die kostengünstigste Lösung für eine gleichartige Leistung. Das Gebot der Sparsamkeit entspricht also dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Sinne des Minimalprinzips. Zwischen mehreren gleich geeigneten Mitteln ist nach dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit zu entscheiden (BSG v. 7.10.2015 – B 8 SO 21/14 R).

Die vorgeschriebenen öffentlich-rechtlichen Verträge beziehen sich auf folgende Bereiche:

• Leistungsvereinbarung: Hier wird die Leistung als solche beschrieben. Wichtig sind Einzelheiten zu Adressaten, Konzepten, Fachpersonal, Räumen, Kooperationen etc.;

• Vergütungs- bzw. Entgeltvereinbarung: Hier werden zumeist Tages- oder Stundensätze vereinbart. Sie werden auf der Grundlage der erwarteten Ausgaben und einer angenommenen Auslastung ermittelt. Es können auch verschiedene Sätze für unterschiedliche Bedarfe vereinbart werden.

• Teilweise ist noch eine dritte Vereinbarung abzuschließen, die die Sicherung und Prüfung der Qualität betrifft (Qualitätsentwicklungsvereinbarung bzw. Prüfungsvereinbarung).

Die Regelungen zu diesen Vereinbarungen sind in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern unterschiedlich ausgestaltet, in der Grundkonstruktion aber ähnlich.

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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