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Beispiel

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Kalle wendet sich nach seiner Haftentlassung auf Empfehlung der Sozialarbeiterin in der Justizvollzugsanstalt an den Sozialdienst katholischer Männer (SKM), der eine Einrichtung für wohnungslose Männer betreibt.

Äußerlich wird nur folgender Vorgang sichtbar: Die Sozialarbeiterin bittet Kalle ins Haus, lässt sich seine Dokumente zeigen, erläutert ihm die Hausordnung, lässt ihn ein Zimmer beziehen und händigt ihm den Schlüssel aus. Ein Papier muss Kalle dann auch noch unterschreiben.

Welcher rechtliche Vorgang hat sich hier abgespielt?

Kalle stellt beim Sozialamt der Kommune einen Antrag auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII – das war das Papier, welches er unterschrieben hat und das vom SKM an das Sozialamt weitergeleitet wird.

Dem Antrag wird stattgegeben, Kalle bekommt einen Bewilligungsbescheid. Er erhält aber keine Geld-, sondern eine Sach- bzw. Dienstleistung. Das Sozialamt sagt gegenüber dem SKM die Kostenübernahme zu.

Kalle schließt mit dem SKM einen privatrechtlichen Vertrag über die Unterbringung und die sozialpädagogische Hilfeleistung. Das kann auch mündlich bei der Schlüsselübergabe und durch die Erläuterung der Hausordnung erfolgen. Die Vergütung erfolgt direkt vom Sozialamt an den SKM.

Die Kenntnis dieser Rechtsstruktur ist für jede Fachkraft der Sozialen Arbeit außerordentlich wichtig, denn es ergeben sich folgende praktische Konsequenzen:

• Der freie Träger bekommt nur Geld für seine Arbeit, wenn er gültige Vereinbarungen, z. B. nach § 76 SGB XII (Entgeltfinanzierung), mit dem jeweils zuständigen öffentlichen Träger abgeschlossen hat und auch die regelmäßige Anpassung der Vergütung im Auge behält.

• Der Antrag auf Kostenübernahme muss grundsätzlich vor Beginn der sozialen Dienstleistung gestellt werden, weil grundsätzlich keine Leistungen für die Vergangenheit gewährt werden.

• Zwischen dem freien Träger und den Klienten besteht ein privatrechtlicher Vertrag über die Leistungen und die Vergütung, auch wenn der Klient in der Praxis die Vergütung zumeist nicht selbst bezahlt. Unterlässt der Klient z. B. die Antragstellung beim Sozialamt, sodass keine Kostenübernahme erklärt wird, kann der freie Träger die Vergütung von dem Klienten verlangen. Die Klienten haben aus diesem Vertrag einen Anspruch auf vertragsgemäße Leistungserbringung. Werden etwa vereinbarte Betreuungsleistungen nicht oder unvollständig erbracht, so kann der Bürger den Vertrag mit dem freien Träger kündigen und seinen Leistungsanspruch erneut gegenüber dem öffentlichen Träger geltend machen. Kommt jemand in der Einrichtung zu Schaden, z. B. weil ein Geländer nicht richtig gesichert ist oder im Garten spitze Metallteile herumliegen, so haftet der freie Träger aus dem Vertrag für diesen Schaden, egal welche Mitarbeiterin oder Praktikantin ihn verursacht hat (§ 278 BGB). Das gilt auch für einen Schaden, der durch eine falsche Beratung oder die unzulässige Weitergabe von personenbezogenen Daten verursacht wird.

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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