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Beispiel

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Biliana erhält wegen ihrer Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe in einer stationären Wohnform. Sie beantragt eine Besuchsbeihilfe, damit ihr 50 km entfernt wohnender Bruder sie einmal im Monat besuchen kann. Der Träger der Eingliederungshilfe lehnt den Antrag ab und führt aus, er gewähre generell keine derartigen Beihilfen. Die Entscheidung ist rechtswidrig, weil der Leistungsträger keine Ermessensprüfung im Einzelfall nach § 115 SGB IX vorgenommen hat.

• Ermessensüberschreitung: Es wird eine Rechtsfolge gewählt, die von der Ermessensnorm nicht gedeckt ist.

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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