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Rechtsfolgenbestimmungen

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Soweit dem öffentlichen Träger ein Ermessensspielraum eröffnet wird, hat der Bürger einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 39 SGB I). Die Ausübung des Ermessens verlangt eine genaue Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und eine Abwägung aller relevanten Interessen und Rechtspositionen des Bürgers gegen die öffentlichen Interessen und Rechtspositionen Dritter. Eine Entscheidung kann vor allem an folgenden Ermessensfehlern leiden:

• Ermessensausfall: Es erfolgt keine Abwägung, obwohl eine Ermessensprüfung vorgeschrieben ist.

Tab. 2: Rechtsfolgenbestimmungen


BezeichnungTypische FormulierungenBeispiele

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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