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Beispiel

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Franca und ihre beiden Kinder (vier und sechs Jahre) sind seit längerer Zeit im Leistungsbezug nach dem SGB II. Am 23.3.2021 teilt Franca der Bearbeiterin beim Jobcenter mit, dass sie ab dem 1.4.2021 eine Stelle als Sachbearbeiterin antreten wird, mit deren Gehalt der gesamte Lebensunterhalt für sie und ihre Kinder gedeckt sein wird. Die erste Gehaltszahlung wird sie Ende April erhalten. Damit entfällt der Leistungsanspruch ab dem 1.4.2021. Franca hat jedoch nach § 24 Abs. 4 SGB II einen Ermessensanspruch auf Leistungen für April als Darlehen.

Falls Franca über keinerlei Rücklagen verfügt und deshalb den Lebensunterhalt für sich und die Kinder im April nicht sicherstellen könnte, bleibt bei der Ausübung des Ermessens kein Ermessensspielraum (Reduzierung auf Null), weil sonst gegen die Verpflichtung des Sozialstaats auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 GG (Menschenwürde) i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) verstoßen würde.

Ein Ermessensfehler führt zu einer rechtswidrigen Entscheidung, die der Bürger mit Rechtsmitteln angreifen kann. Damit ein Ermessensfehler tatsächlich aufgedeckt werden kann, müssen aus einer schriftlichen Entscheidung (wenn diese die Bürgerin belastet) die Gründe hervorgehen, auf denen die Entscheidung beruht (§ 35 Abs. 1 SGB X). Bei einer mündlichen Entscheidung kann der Bürger unverzüglich eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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