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Beispiel

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Einer Sozialhilfeempfängerin wird für die Kosten im Zusammenhang mit der Hochzeit ihrer Tochter nach § 37 Abs. 1 SGB XII eine Beihilfe statt eines Darlehens gewährt, weil auf Grund der Umstände ein Ausnahmefall vorliege. Das Sozialamt hat die Regelung falsch ausgelegt, eine Beihilfe darf es nicht bewilligen. Das »sollen« bezieht sich nur auf die Gewährung eines Darlehens.

• Ermessensfehlgebrauch:

− Mangelnde Würdigung des Sachverhalts, z. B. werden bei einem 4-jährigen Kind trotz entsprechenden Vorbringens der Eltern nicht alle Umstände berücksichtigt, die einen besonderen Bedarf begründen können, neben der Kita ergänzend durch eine Tagesmutter gefördert zu werden (§ 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII).

− Unsachliche Gesichtspunkte, z. B. wird eine Leistung mit der Begründung abgelehnt, das vorgesehene Budget des Leistungsträgers sei ausgeschöpft. Mit diesem Argument würde bei gleichem Sachverhalt einigen Personen die Leistung gewährt und anderen ohne sachliche Rechtfertigung nicht.

− Fehlende Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, z. B. wird die Übernahme von Mietrückständen abgelehnt, weil diese selbstverschuldet seien, ohne zu berücksichtigen, dass zwei Kleinkinder im Haushalt leben.

− Verstoß gegen (höherrangige) Rechtsnormen, z. B. wird eine Weiterbildungsmaßnahme von der Arbeitsagentur abgelehnt, weil die Antragstellerin wegen ihrer Behinderung »schwer vermittelbar« sei. Hier liegt ein Verstoß nicht nur gegen das Diskriminierungsverbot des § 19a SGB IV vor, sondern auch gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, das als höherrangiges Recht stets zu berücksichtigen ist. Ermessensentscheidungen sind stets auch an den Grundrechten zu messen.

In bestimmten Fällen kann das Ermessen auch auf Null reduziert sein, wenn jede denkbare andere Entscheidung einen Ermessensfehler, insbesondere einen Verstoß gegen Grund- oder Menschenrechte beinhalten würde.

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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