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1.6.5 Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

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Die Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger einerseits und das Selbstbestimmungsrecht der freien Träger andererseits und als dritte Rechtsposition die Leistungsansprüche des Bürgers gegenüber den öffentlichen Trägern bewirken eine Dreiecksbeziehung, die als sozialrechtliches Dreiecksverhältnis bezeichnet wird ( Abb. 2).


Abb. 2: Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

Sozialleistungsansprüche hat die Bürgerin stets gegen den öffentlichen Träger. Soweit es sich um Sach- oder Dienstleistungen (§ 11 SGB I) handelt, werden diese vom öffentlichen Träger bewilligt, aber zumeist durch freie Träger (Leistungserbringer) erbracht. Der freie Träger wird für seine Leistungen vom öffentlichen Träger vergütet (in der Regel als Leistungsentgelt; dazu weiter unten).

Das Verhältnis der öffentlichen zu den freien Trägern wird über Vereinbarungen gestaltet, die den freien Trägern das Recht einräumen, bestimmte Leistungen, die in einem der Sozialgesetze vorgesehen sind, auf Kosten des öffentlichen Trägers zu erbringen. Erst wenn eine konkrete Leistung gegenüber dem Bürger – grundsätzlich auf Basis einer Bewilligung durch den öffentlichen Träger – erbracht wurde, entsteht ein Zahlungsanspruch des freien Trägers gegenüber dem öffentlichen Träger.

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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