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1.6.3 Subsidiaritätsprinzip

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Für die Erbringung von Sach- und Dienstleistungen räumt das sog. Subsidiaritätsprinzip den freien Trägern einen begrenzter Vorrang vor den öffentlichen Trägern ein. Traditionell – vor allem im Bereich der Jugend- und Sozialhilfe – handelte es sich dabei um frei-gemeinnützige Träger. In der jüngeren Vergangenheit wächst aber daneben die Bedeutung der privat-gewerblichen Leistungserbringer. Für die Jugendhilfe findet sich das Subsidiaritätsprinzip in § 4 Abs. 2 SGB VIII, für die Sozialhilfe in §§ 5 Abs. 4, 75 Abs. 2 SGB XII, für die Eingliederungshilfe in § 124 Abs. 1 SGB IX und für die Arbeitsmarktintegration von Leistungsberechtigten nach SGB II in § 17 Abs. 1 SGB II. Es gilt das Prinzip:

Neue Dienste soll der kommunale öffentliche Träger nur schaffen, wenn die frei gemeinnützigen Träger nicht in der Lage sind, ein geeignetes und ausreichendes Angebot zu gewährleisten.

Bereits bestehende Dienste darf der öffentliche Träger fortführen (BVerfG v. 18.7.1967 – 2 BvF 3-8/62).

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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