Читать книгу Sozialrecht für die Soziale Arbeit - Dorothee Frings - Страница 28

Wie wird ein sozialrechtlicher »Fall« bearbeitet?

Оглавление

Die Bearbeitung eines sozialrechtlichen »Falls« beginnt stets mit der Anspruchsgrundlage. Um ihr Auffinden zu erleichtern und zugleich den Sachverhalt nach den Beteiligten und den Ansprüchen zu ordnen, werden gern die vier Ws verwendet:

Wer? Hier gilt es zu klären, wer einen Anspruch geltend machen kann. Auch Kinder können Ansprüche haben, diese werden nur zumeist von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter geltend gemacht. Achtung: Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit ab 15 Jahren ( Kap. 2.1.4)!

Von wem? Hier gilt es, einen möglichen öffentlichen Leistungsträger zu ermitteln. Achtung: Sozialleistungsansprüche richten sich immer gegen öffentliche – nie gegen private – Träger.

Was? Hier sollte ein möglicher Anspruch so genau bezeichnet werden, wie es der Bearbeiterin möglich ist, z. B. Alg oder Elterngeld. Bestehen noch keine ausreichenden Anhaltspunkte, so kann auch einfach »Geld« oder »Betreuung« genannt werden.

Woraus? Hier folgt nun die Anspruchsgrundlage. Zumeist hängt diese mit dem »Von wem?« zusammen: Den einzelnen Gesetzbüchern sind zumeist bestimmte Leistungsträger zugeordnet, z. B. Krankenkasse = SGB V oder Sozialamt = SGB XII.

Die so aufgefundene Anspruchsgrundlage wird nun als Grundlage einer Hypothese (»A könnte einen Anspruch gegen B aus § XY haben«) verwendet, die in vier Schritten überprüft wird.

1. Liegen die Voraussetzungen (Tatbestand) vor, die in der Anspruchsgrundlage genannt sind oder sich aus ihr ergeben? Es kommt darauf an, den Gesetzestext genau sprachlich zu zerlegen, um die einzelnen Voraussetzungen prüfen zu können. Unbestimmte Rechtsbegriffe in der Anspruchsnorm werden häufig in den nachfolgenden Paragraphen definiert oder erläutert, manchmal muss auch auf die allgemeinen Regelungen im SGB I zurückgegriffen werden. Liegt nur eine Voraussetzung nicht vor, ist der Anspruch ausgeschlossen, die Hypothese muss negativ beantwortet werden. In der Praxis der Sozialen Arbeit lassen sich nicht immer zu allen Voraussetzungen sofort sichere Feststellungen treffen, nach der Prüfung sollte jedoch klar sein, was noch zu tun ist, um den Anspruch zu klären.

2. Enthält das Gesetz bestimmte Ausschlussklauseln, die Personen von der Leistung ausnehmen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind?

3. Ist der Leistungsanspruch aus sonstigen Gründen entfallen, z. B. weil mit einem Rückzahlungsanspruch des Leistungsträgers aufgerechnet wurde (§ 51 SGB I), weil die Leistung – etwa wegen Steuerschulden – gepfändet wurde (§ 53 SGB I) oder weil sie an eine andere Person ausgezahlt wurde – etwa bei Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 48 SGB I)?

4. Anschließend muss bei Sozialleistungen meist noch der Umfang (Höhe und Dauer) des Anspruchs ermittelt werden.

Nach dieser Prüfung lässt sich abschließend feststellen, ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch besteht.

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

Подняться наверх