Читать книгу Sozialrecht für die Soziale Arbeit - Dorothee Frings - Страница 36

1.6.1 Begriffe: freie – gemeinnützige – gewerbliche Träger – Leistungserbringer

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Der Begriff der »freien Träger« wird uneinheitlich benutzt. Traditionell waren damit die gemeinnützigen Wohlfahrtsträger gemeint, die in den großen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege organisiert sind (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland). Mittlerweile ist die Trägerlandschaft jedoch vielfältiger geworden und umfasst auch viele neue Anbieter sozialer Dienstleistungen. Dazu gehören kleine Vereine ebenso wie sehr große Konzerne, gemeinnützige ebenso wie gewerbliche Träger. Viele gewerbliche Träger in den Bereichen der Pflege, der Jugendhilfe und der Leistungen für Menschen mit Behinderungen sind im Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) organisiert.

Gewerbliche Träger stehen bisweilen im Ruf, auf ein Gewinnstreben ausgerichtet zu sein, das mit den ethischen Grundsätzen der Sozialen Arbeit nicht vereinbar sei. In der Realität finden sich allerdings so unterschiedliche Ansätze und Motive für die Tätigkeit der gewerblichen Träger, dass ihnen keineswegs allgemein ein geringeres Engagement oder ein mangelndes soziales Interesse unterstellt werden kann. Umgekehrt sind auch die klassischen Wohlfahrtsorganisationen keineswegs vor ethisch und rechtlich fragwürdigen Praktiken gefeit, wie wiederholte Finanzskandale gezeigt haben. Pauschale Zuschreibungen sind daher hier (wie auch sonst) nicht hilfreich.

Im Sozialrecht spielt die Frage der Gemeinnützigkeit nur in einigen Teilbereichen eine Rolle, so etwa in der Jugendhilfe im Bereich der längerfristigen Förderung von Trägern (§ 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und bei der Beteiligung in der Jugendhilfeplanung (§§ 78, 80 SGB VIII). Grundsätzlich sind gemeinnützige und gewerbliche Träger aber in ihrer Rolle als Anbieter sozialer Dienstleistungen in derselben Rolle im Verhältnis zum öffentlichen Träger. Zunehmend setzt sich hierfür der Begriff der Leistungserbringer durch.

In diesem Buch sind mit den »freien« alle nicht-öffentlichen Träger gemeint, unabhängig von ihrer Rechtsform und einer gemeinnützigen oder gewerblichen Ausrichtung. In diesem Sinne wird der Begriff der freien Träger gleichbedeutend mit Leistungserbringer benutzt.

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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