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1.6 Das Verhältnis zwischen öffentlichen und freien Trägern bei der Erbringung von Sozialleistungen

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Obwohl allein öffentliche Träger in der gesetzlichen Leistungsverpflichtung stehen, werden die sozialen Dienstleistungen überwiegend nicht von öffentlichen, sondern von sog. freien Trägern erbracht.

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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