Читать книгу Sozialrecht für die Soziale Arbeit - Dorothee Frings - Страница 37

1.6.2 Gesamtverantwortung und Trägerpluralität

Оглавление

Die Einbindung der freien Träger in die sozialstaatliche öffentliche Verantwortung umschreibt das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung von 1967 wie folgt:

»Wenn Art. 20 Abs. 1 GG ausspricht, dass die Bundesrepublik ein sozialer Bundesstaat ist, so folgt daraus nur, dass der Staat die Pflicht hat, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen; dieses Ziel wird er in erster Linie im Wege der Gesetzgebung zu erreichen suchen. Keineswegs folgt aus dem Sozialstaatsprinzipp, dass der Gesetzgeber für die Verwirklichung dieses Ziels nur behördliche Maßnahmen vorsehen darf. Art. 20 Abs. 1 GG bestimmt nur das ›Was‹, das Ziel, die gerechte Sozialordnung; er lässt aber für das ›Wie‹, d. h. für die Erreichung des Ziels, alle Wege offen. Deshalb steht es dem Gesetzgeber frei, zur Erreichung des Ziels auch die Mithilfe privater Wohlfahrtsorganisationen vorzusehen.« (BVerfG v. 18.7.1967 – 2 BvF 3/62)

Die öffentlichen Träger, die aus den einzelnen Sozialgesetzen zur Leistung verpflichtet sind, tragen die Gesamtverantwortung für ein nach Quantität und Qualität ausreichendes Angebot an Leistungen, um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Auch die Planungsverantwortung ist davon umfasst (§§ 1 Abs. 2, 17 Abs. 1 SGB I und für den Bereich der Jugendhilfe §§ 79, 80 SGB VIII).

Erbracht werden kann die Leistung allerdings sowohl von öffentlichen als auch von privaten Trägern. Das öffentliche Fördersystem muss dabei die Pluralität der Träger und der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen ermöglichen, unterstützen und gewährleisten (BVerwG v. 21.1.2010 – 5 CN 1.2009). Nur wenn verschiedenartige Leistungsangebote vorhanden sind, kann das Wunsch- und Wahlrecht der Berechtigten auch realisiert werden (allgemein: § 33 Satz 2 SGB I; Regelungen in den einzelnen Sozialgesetzen: § 2 Abs. 3 SGB V, § 5 SGB VIII, §§ 8, 104 Abs. 2 SGB IX, § 2 Abs. 2 SGB XI, § 9 SGB XII).

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

Подняться наверх