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Beispiel

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In der Stadt B gibt es noch keine Schuldnerberatungsstelle. Die Diakonie bietet – als bislang einziger Träger – an, eine solche einzurichten. Sie hat ein Konzept vorgelegt und will drei Fachkräfte beschäftigen.

Der Stadtrat beschließt, lieber eine eigene kommunale Beratungsstelle einzurichten, weil so kommunale Bedienstete beschäftigt werden können, deren Stellen abgebaut werden sollen.

Kann sich die Diakonie gegen diese Entscheidung wehren?

Es handelt sich bei der Diakonie um einen Wohlfahrtsverband und damit um einen frei gemeinnützigen Träger. Sie hat ein Angebot vorgelegt, um einen Sozialdienst auf kommunaler Ebene zu schaffen. Die Kommune ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung die Möglichkeit einer Schuldnerberatung zu gewährleisten (ergibt sich aus § 11 Abs. 5 SGB XII). Da die Aufgabe von einem freien Träger übernommen werden kann, soll die Kommune keine eigenen Dienste schaffen. Für den Bereich der Sozialhilfe wird dies ausdrücklich in § 5 Abs. 4 und § 75 Abs. 2 SGB XII geregelt.

Hat die Kommune bereits selbst eine Schuldnerberatung eingerichtet (weil kein Angebot der freien Wohlfahrtspflege zu erhalten war), so darf sie ihre Einrichtung fortführen, auch wenn später ein frei gemeinnütziger Träger bereit ist, selbst eine Beratungsstelle einzurichten.

Da derzeit noch keine Schuldnerberatung der Kommune besteht, kann die Diakonie verlangen, dass die Stadt die Einrichtung einer Schuldnerberatung unterlässt und stattdessen das Angebot der Diakonie fördert.

Die Förderung eines freien Trägers kann auch neben dem Angebot des öffentlichen Trägers erforderlich werden, wenn ein nicht abgedeckter Bedarf besteht. Im Bereich der Jugendhilfe haben die freien Träger einen Rechtsanspruch auf die Prüfung der Förderung ihrer Angebote unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der öffentliche Träger kann aber im Rahmen seiner Planungsverantwortung bestimmte Prioritäten setzen, die in einem Gesamtkonzept nach sachgerechten Kriterien festgelegt sein müssen (BVerwG v. 17.7.2009 – 5 C 25/08). Auf den Abschluss von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen (§§ 78a ff. SGB VIII) haben die freien Träger einen Rechtsanspruch; dies gilt ebenso für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen im Bereich der Sozialhilfe (§§ 75 ff. SGB XII) und der Eingliederungshilfe (§§ 123 ff. SGB IX).

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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