Читать книгу Sozialrecht für die Soziale Arbeit - Dorothee Frings - Страница 26

Beispiele für Handlungspflichten oder -ermächtigungen:

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»Die Leistungsträger … sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.« (§ 13 SGB I)

»Die Krankenkassen und ihre Verbände können … Modellvorhaben … durchführen …« (§ 63 Abs. 1 SGB V)

Anspruchsgrundlagen bestehen stets aus einem Teil, in dem die Voraussetzungen für die Leistung enthalten sind (Tatbestand), und einem Teil, in dem die Leistung bezeichnet wird, auf die ein Anspruch besteht (Rechtsfolge).

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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