Читать книгу Sozialrecht für die Soziale Arbeit - Dorothee Frings - Страница 30

1.5.3 Handlungsspielräume der Sozialleistungsträger (Ermessen)

Оглавление

Die Sozialgesetze enthalten überwiegend verbindliche Rechtsansprüche auf die Leistungen (§ 38 SGB I). Es finden sich jedoch auch Anspruchsgrundlagen, die als Rechtsfolge »nur« einen Ermessensanspruch vorsehen. Dadurch wird den Leistungsträgern ein Entscheidungsspielraum eröffnet, durch den sie unter sorgfältiger Abwägung aller Interessen eine eigene Entscheidung über die Zuweisung der Leistung treffen können.

Neben der freien Ermessensentscheidung findet sich auch das sog. gebundene Ermessen, bei dem die Regelentscheidung vorgegeben ist, für Ausnahmesituationen jedoch die Tür für eine abweichende Entscheidung geöffnet wird. Eine Ausnahmesituation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie deutlich von der Lage abweicht, die der Gesetzgeber vor Augen hatte. Eine Ausnahmesituation kann sich auch aus der Verpflichtung des Sozialleistungsträgers ergeben, nicht gegen das Grundgesetz oder Europarecht zu verstoßen.

Sozialrecht für die Soziale Arbeit

Подняться наверх