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Wenn die Garage plötzlich nicht mehr genutzt werden darf

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Das Notwegerecht ist tatsächlich nur gegeben, wenn das betroffene Grundstück keine andere notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat und es sonst nicht ordnungsgemäß, das heißt rechtmäßig, genutzt werden kann.

Dies mussten auch Hauseigentümer aus dem Raum Aachen erfahren, deren Garagen sich nicht vorne an der Straße, sondern hinter den Häusern befinden. Die Garagen können nur erreicht werden, wenn hierzu über Nachbargrundstücke gefahren wird. Sie stammen aus den 1940er-Jahren, auch belegen Schriftstücke die jahrzehntelange Nutzung und Überfahrt über die fremden Nachbargrundstücke. Außerdem hat auf dem Gelände der gewerbliche Mieter Klempnerbetrieb Röhrich ein Lager und seine Werkstatt. Ein Wegerecht ist im Grundbuch aber nicht eingetragen.

Das Nachbargrundstück, über das zum Erreichen der Garagen gefahren werden muss, wurde veräußert und der neue Eigentümer untersagt das Befahren seines Grundstücks und beginnt sogar mit der Errichtung einer Toranlage, um das Befahren zu unterbinden.

Was ist die beste Lösung? Menschen denken oft nur an sich. Das ist gar nicht negativ gemeint. Das Problem, das sie lösen wollen, sitzt so tief in den Gedanken, dass sie gar nicht an die Konsequenzen denken, die sich für andere ergeben. Im Bewusstsein ist nur die unerträgliche Vorstellung, dass Andere das Eigentum nutzen und ohne Vergütung über das Grundstück fahren. Dann ist der Gedanke im Bewusstsein dominant, dass den Anderen einmal gezeigt werden muss, „wo der Hammer hängt“ – man möchte dem Anderen Schaden zufügen.

Um eine Lösung zu finden, muss man also die Absichten des Anderen kennen. Die wiederum erfährt man nur in einem offenen Gespräch. Im ersteren Fall dürfte es kein Problem sein, den Eigentümer auf die eigene Betroffenheit hinzuweisen, um einen Kompromiss zu finden. Im zweiten Fall wäre es eine zielführende Strategie, sich auf die Betroffenheit des Eigentümers einzulassen, um eine vernünftige Regelung zu finden. Nicht immer sind Gespräche möglich. So wie hier.

Gesetz und Recht: Das Landgericht Aachen und später das Oberlandesgericht (OLG) Köln gaben den Klägern zunächst recht: Sie seien aufgrund von Gewohnheitsrecht zur Nutzung des Weges zum Erreichen ihrer Garagen, zum Transport von Mülltonnen sowie zur Ausübung eines Gewerbebetriebs berechtigt.

Wie der BGH (BGH, V ZR 155/18) entschied, gibt es kein gewohnheitsmäßiges Geh- und Fahrtrecht durch lang andauernde Nutzung, selbst wenn die Nutzung für einen Gewerbebetrieb erforderlich ist.

Den Eigentümern der Garagen und des Gewerbes steht deshalb nur ein Notwegerecht zu, wenn dieses erforderlich ist.

Zur Klärung dieses Notwegerechts und dessen Erforderlichkeit hat der BGH am 20.01.2020 an das Berufungsgericht, das OLG Köln, zurückverwiesen. Eine Entscheidung hierzu ist noch nicht gefallen.

Der BGH hat jedoch festgestellt, dass ein Notwegerecht für einen Gewerbebetrieb voraussetzt, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt, insbesondere unter anderem eine Wareneinlagerung erforderlich und nicht anderweitig möglich ist. Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, der geprüft werden muss.

Inwieweit das Notwegerecht aber auch auf die privaten Garagen zutrifft, ist fraglich. Die Garagen sind nämlich, da ihnen eine Verbindung zur öffentlichen Straße fehlt, von Anfang an mangels korrekter Erschließung rechtswidrig errichtet worden, weswegen auch die Zufahrt zu diesen, wegen der rechtswidrigen Errichtung, nicht unbedingt erforderlich ist.

Wenn das Gericht tatsächlich für den Gewerbebetrieb und die Garagen ein Notwegerecht bejaht, so natürlich wiederum nur gegen Bezahlung einer Notwegrente.

Gemäß Urteil des OLKG Rostock vom 11.06.2020 besteht ein Notwegerecht nicht einmal, wenn im Bebauungsplan bereits Flächen für Geh-, Fahrt– oder Leitungsrechte vorgesehen sind.

Maßgeblich für das Notwegerecht ist ausschließlich, dass der Eigentümer nicht selbst durch eine willkürliche Handlung die Notlage herbeigeführt hat, zum Beispiel durch eine entsprechende Bebauung. Das Hinterliegergrundstück muss von vornherein ohne direkten Straßenanschluss gewesen sein. Ihm kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er angrenzende, in seinem Eigentum stehende Grundstücke so bebaut hat, dass nun auch über diese kein Anschluss des Hinterliegergrundstücks möglich ist, da er hier wie ein unbeteiligter Dritteigentümer zu behandeln ist, der dazu ebenfalls nicht verpflichtet wäre.

Gut beraten im Nachbarschaftsrecht

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