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Der lärmende Weinbrunnen
ОглавлениеEde ist Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss einer Wohnungsanlage. Diese liegt an einer Grünanlage, an deren westlichen Ende sich eine Empore befindet, die zum mittleren Teil der Grünanlage durch einen Brunnen und zwei Treppen begrenzt wird. Im östlichen Teil der Anlage liegt ein Kinderspielplatz.
Seit 1967 wird jährlich in der Zeit von Mai bis September auf der westlichen Empore ein „Weinbrunnen“ als temporär eingerichteter Ausschank zum Verkauf von Wein zur Mitnahme in Flaschen oder zum Verzehr vor Ort betrieben. Die Gemeinde gestattete zuletzt, aus besonderem Anlass den „Weinbrunnen“ als eine Schankwirtschaft mit der besonderen Betriebsart „Schankstand“ zu betreiben, wobei durch Auflagen bestimmt war, dass der Ausschank und der Verkauf von Getränken um 21.30 Uhr zu beenden und der Aufenthalt von Gästen auf dem Gelände der Schankfläche ab 22.00 Uhr zu unterbinden sei.
Dieser Genehmigung lag eine Lärmberechnung der Beklagten zugrunde, die sich zutreffend auf ein Rundschreiben des Landes bezog. Dabei ging man unter Zugrundelegung der menschlichen Stimme von einem Schallleistungspegel von 70 dB(A) pro Gast und von etwa 50 Prozent der Besucher, die sich gleichzeitig äußern, aus. Unter Zugrundelegung von etwa 600 Gästen wurde an der Wohnung von Ede durch den Betrieb der Schankwirtschaft ein Schallleistungspegel von 54 dB(A) prognostiziert. Der Ausschank ging also unverändert weiter.
Gegen die Gestattung für den Zeitraum von Mai bis September legte Ede bei der Behörde Widerspruch ein, über den allerdings erst am 13. September abschlägig entschieden wurde.
Gesetz und Recht: Ausgangspunkt ist § 4 Gaststättengesetz, wonach eine Gaststättenerlaubnis nur erteilt werden darf, wenn schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht zu befürchten sind. Entscheidend kommt es dabei auf die von der Behörde anzustellenden Prognosen und die Zumutbarkeit der Immissionen an. Dabei kommt es auch darauf an, welche Lärmursachen wem zuzurechnen sind.
Der Nachbar kann hier die Verletzung eigener Rechte aus § 4 Gaststättengesetz geltend machen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass von dem Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Materiell-rechtlich hat er die Möglichkeit, die Richtigkeit der Prognose überprüfen zu lassen.
Zu empfehlen wäre, auch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht zu stellen, um zu verhindern, dass die Behörde die Entscheidung verschleppt, wie sie es hier zugunsten des Schankbetriebs getan hat.
Wie geht es weiter? Bei einer erneuten Gestattung des Ausschanks müssen entsprechende Schutzvorkehrungen oder Betriebsauflagen – etwa auch zeitliche Beschränkungen – geprüft werden.