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Der doppelte Spielturm

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Anna ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das an einer Längsseite an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück von Ivo angrenzt. Ivo hat unmittelbar an der Grenze eine lange Garage, daran anschließend ein etwa 1,30 Meter bis 1,40 Meter breites und wegen der Dachschräge 3,10 Meter bis 3,50 Meter hohes Holzgerüst zur Lagerung von Brennholz, ein Gartenhaus und einen Spielturm aus Holz mit einer etwa in 1,80 Meter bis 2,00 Meter Höhe angebrachten Plattform errichtet, die über eine Sprossenleiter erreicht werden kann. Darunter befinden sich ein Sandkasten, eine Schaukel und auf zwei Seiten Sitzbänke für Kinder. Alles ist mit einer Bretterwand zur Grenze von Annas Grundstück hin abgeschirmt.


Turm mit Aussicht

Ein Spielturm ist für Kinder toll, kann aber für Nachbarn der Auslöser für Beschwerden werden. Wo darf ein Spielturm stehen?

Annas und Ivos Grundstücke liegen in Geltungsbereichen unterschiedlicher Bebauungspläne.

An der anderen Seite des Grundstücks von Anna grenzt das Grundstück der Familie Dali an, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. In dem Bebauungsplan sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die größer sind als 4 Quadratmeter, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Herr Dali errichtete im hinteren Grundstücksbereich auch einen Spielturm aus einem etwa 1,50 Meter hohen Holzgestell und einem darauf aufliegenden Holzhäuschen mit einer kindergroßen Öffnung, die nicht in die Richtung von Annas Grundstück zeigt. Der Spielturm hat eine Grundfläche von 1,25 Meter × 2,80 Meter = 3,50 Quadratmeter. Er verfügt über mehrere Spieleinrichtungen sowie einen knapp 3 Meter langen Holzbalken mit Schaukel, der auf einem fest im Boden verankerten Holzgestänge aufliegt.

Der Spielturm grenzt mit einem Abstand von 1,50 Meter an das Grundstück von Anna. Anna hat unmittelbar auf der Grenze in diesem Bereich einen etwa 2 Meter hohen Sichtschutzzaun aus Holz errichtet.

Anna will in beiden Fällen die Bebauungen entlang ihrer Grundstücksgrenzen beseitigt haben und hat gegen beide Nachbarn Klage auf Beseitigung der Spieltürme erhoben.

Wie lässt sich der Fall am besten lösen? Dieser Streit mit Ivo hat eine Vorgeschichte: Bevor es zu der Errichtung der vielen Holzgerüste entlang der Grundstücksgrenze kam, hat der eine Nachbar Ivo durch Abgrabungen und sonstige Bauarbeiten entlang der Grenze den Boden so vertieft, dass der zuvor zwischen den Grundstücken errichtete Maschendrahtzaun keinen Halt mehr hatte und auch die Pflasterung der Einfahrt zu einer Garage sich gelockert hat.

Anschreiben und Aufforderungen von Anna an Ivo, die Abgrabungen zu unterlassen, wurden ignoriert. Ein diesbezüglich bereits beim Zivilgericht eingeleitetes Klageverfahren endete mit einem Vergleich, wonach insbesondere Ivo den Zaun und die Pflasterung wieder herstellen musste. Erst danach ging Ivo dazu über, die Holzbauten zu errichten.

Beide Gerichtsverfahren hätten sich ebenso wie das Verfahren mit dem anderen Nachbarn Dali durch entsprechende Anfragen bei Anna, ob Bedenken gegen die Errichtung der Spieltürme bestehen, eventuell verhindern lassen können. Dann hätten die Nachbarn Annas Einwände gegen die Errichtung der Spieltürme von vornherein berücksichtigen und abmildern und das Nachbarschaftsverhältnis stabilisieren können.

Gesetz und Recht: Die einschlägigen Landesbauordnungen, die hier zur Anwendung kommen, bestimmen zunächst, dass Abstandsflächen von Gebäuden freizuhalten sind. Nur ausnahmsweise, insbesondere dann, wenn von den auf den Abstandsflächen errichteten Anlagen keine Gefahr ausgeht, können dort bauliche Anlagen errichtet werden.

Die Abgrenzung hier ist im konkreten Einzelfall stets schwierig und problematisch. Auch müsste geklärt werden, inwieweit Nebengebäude und Ähnliches bereits aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans unzulässig sind.

Wie geht es weiter? In dem einen oder anderen Fall kann letztlich auch eine gerichtliche Entscheidung das gemeinsame Miteinander und Nebeneinander wieder befrieden, wenn die Entscheidung zum Anlass genommen wird, im Nachhinein über zukünftige Konflikte miteinander ins Gespräch zu kommen.

Gut beraten im Nachbarschaftsrecht

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