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Streunende Hunde und Katzen

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Auch Eigenheimbesitzer können wegen ihrer Vierbeiner Ärger mit dem Nachbarn bekommen – vor allem, wenn ihr Hund regelmäßig seine Haufen in dessen Garten hinterlässt

Antons Hund läuft gelegentlich auf das Grundstück von Nachbar Bruno, um dort seine Geschäfte zu verrichten. Bruno ist darüber sehr verärgert, Anton bietet deshalb an, die Hinterlassenschaften jeweils zu entfernen. Dies passt Bruno jedoch nicht. Er erklärt: „Das fehlt noch, dass Sie hier einfach in meinem Garten rumlaufen, um irgendwelche Haufen zu entsorgen! Kommt ja gar nicht infrage, sorgen Sie dafür, dass Ihr Hund nicht auf mein Grundstück kommt, sonst werde ich selbst dafür sorgen.“ Er droht an, den Hund zu vergiften oder zu erschießen. Wenig später wird der Hund verletzt aufgefunden.

Was ist die beste Lösung? Das Thema Hund kann schon deshalb herausfordernd sein, weil Hunde emotional besetzt sind. Für den Hundehalter ist das dann so, als wenn die eigenen Kinder angegriffen werden. Die müssen um jeden Preis beschützt und entschuldigt werden. Themen wie Hundeverhalten können leicht in Grundsatzdebatten enden, sodass sich kaum noch eine Lösung finden lässt. Dann kommen Argumente auf wie: „Ein Hund hat auch Persönlichkeit und ein Recht auf Freiheit“ oder ähnlich. Es lohnt nicht, sich auf solche Argumente einzulassen.

Ein Gespräch ist trotzdem der beste Lösungsansatz. Es ist geschickt, das Gespräch nicht mit dem Reizthema zu beginnen, sondern den Blick des Hundehalters allmählich auf das Problem zu lenken, ohne dass er den Hund in Schutz nehmen muss. Es geht nicht um Schuld, es geht um eine Lösung! Das ist gar nicht so einfach.

Gesetz und Recht: Das Landgericht Bonn bestätigt, dass dies nicht hingenommen werden muss (LG Bonn, Az. 8 S 142/09). Wie bereits erwähnt, kann der Eigentümer eines Grundstücks gemäß § 903 BGB verbieten, dass jemand sein Grundstück betritt.

Auch muss ein Tierhalter dafür sorgen, dass keine Exkremente seiner Lieblinge in Nachbars Garten landen. Da Hundekot Krankheitserreger enthalten kann, gilt er rechtlich als Abfall. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht es deshalb sogar als Ordnungswidrigkeit an, wenn Tierhalter die Hinterlassenschaften nicht aus dem Nachbargarten entfernen (Az. 5 Ss 300/90; 5 Ss 128/90).

Bruno kann auf jeden Fall verbieten, dass der Hund von Anton regelmäßig seinen Haufen im Garten von Bruno hinterlässt (LG Bonn, Az. 8 S 142/09). Er ist sogar berechtigt, vom Anton zu fordern, dass dieser die Hinterlassenschaften seines Hundes aus dem Garten von Bruno entfernt (OLG Düsseldorf, Az. 5 S s 300/90; 5 Ss 128/90).

Ein beliebtes Streitobjekt zwischen Nachbarn sind auch Katzen. Gelegentliches Streunen des Nachbarhunds oder auch einer Katze (Freigänger) auf seinem Grundstück muss Bruno zwar dulden, nicht jedoch mehrere Katzen (AG Neu-Ulm Az. 2 C 947/98). Und lebt auf dem betroffenen Grundstück ein Säugling, so müssen die Eigentümer das Eindringen von Katzen und Verunreinigungen durch deren Kot nicht dulden (LG Bonn, 8 S 142/09).

Wie geht es weiter? Sollte Anton weiterhin seinen Hund frei auf Brunos Grundstück laufen lassen, so kann dieser seinen Anspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Er kann ein Urteil erwirken, in dem es Anton und auch seinem Hund verboten wird, sein Eigentum zu betreten und dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Urteil auch Strafe bezahlt werden muss.

Durch die Hinterlassenschaften des Hundes wird das Grundstück des Nachbarn jeweils beschädigt. Der Nachbar ist berechtigt, gemäß § 823 BGB die Kosten der Beseitigung des Hundekots als Schadenersatz von Anton zu verlangen (LG Berlin, 35 O 251/16).

Der Nachbar ist aber nicht berechtigt, zur Selbsthilfe zu greifen und den Hund zu verletzen oder sogar zu töten. Er würde dadurch nicht nur gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) verstoßen, sondern er macht sich dadurch seinerseits der Sachbeschädigung schuldig und muss dann Anton die Kosten der Tierarztbehandlung oder den Wert des Hundes erstatten. Diese Kosten kann Anton dann seinerseits notfalls auch gerichtlich geltend machen.


Grillen mit Freunden

wird da zum Ärgernis für die Nachbarn, wo draußen nach 22.00 Uhr noch lautstark gefeiert wird.

Voraussetzung für die gegenseitigen Erstattungsansprüche ist jedoch, dass bewiesen werden kann, dass Antons Hund der Schuldige an den Hinterlassenschaften ist und der Nachbar seinerseits Antons Hund verletzt oder getötet hat.

Gut beraten im Nachbarschaftsrecht

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