Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 25
1. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Parteistreites
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Zunächst sind wegen der Gleichberechtigung der Beteiligten diejenigen öffentlich-rechtlichen Geldforderungen ausgenommen, die durch Parteistreit vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden müssen. Um einen solchen handelt es sich nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde das strittige Rechtsverhältnis nicht selbst auf Grund obrigkeitlicher Gewalt durch Verwaltungsakt regeln kann (BVerwG U 21.9.1966 – 5 C 155/65, juris Rn. 23 ff. = BVerwGE 25, 72 (77 f.)).
Der Grundsatz, dass die Vollstreckungsgewalt einer Verwaltungsbehörde ihrer Verfügungsgewalt entspricht, gilt demnach auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Parteistreitigkeiten sind also Streitigkeiten des öffentlichen Rechts zwischen gleichgeordneten selbstständigen Rechtsträgern (ausführlich: Schunck/De Clerck, § 40 S. 177 f.).
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Beispiele:
– | Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 54 S. 1 VwVfG, sofern es sich um koordinationsrechtliche Verträge handelt, bei denen kein Vertragspartner dem anderen (subordinationsrechtlich) untergeordnet ist. |
– | Streitigkeiten über Geldleistungen, bei denen die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse von öffentlichen Sachen umstritten sind. Dabei kann es sich etwa um Streitigkeiten eines Gemeindeangehörigen mit einem anderen oder mit der Gemeindeverwaltung über die Benutzung des Gemeindevermögens einschließlich der Straßen, Flüsse, Anlagen und Einrichtungen handeln. Hier ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wie auch sonst allgemein, aus § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO herzuleiten. |
Insoweit sagt die Regelung des Absatzes 2 ihrem Sinngehalt nach zugleich aus, dass die Behörde bei Parteistreitigkeiten einen Leistungsbescheid gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a nicht erlassen darf. Andernfalls wäre die Bestimmung des Absatzes 2 bedeutungslos, weil dann öffentlich-rechtliche Geldforderungen ausschließlich durch Leistungsbescheid durchzusetzen wären (BVerwG U 28.6.1968 – 7 C 118/66, juris Rn. 44 ff. = NJW 1969, 809 (810)).