Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 44
2. Vollstreckung ohne gerichtlichen Titel
Оглавление6
Für das Vollstreckungsrecht des hoheitlich tätigen Staates gilt der Grundsatz der Selbsttitulierung. Das bedeutet: Im Gegensatz zum zivilgerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren ist für die Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ein vollstreckbarer Titel nicht erforderlich. Denn im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind Staatsgewalt und Gläubiger identisch; die Behörde ist mit einschneidender Rechtsmacht ausgestattet. Sie bescheinigt sich – richterähnlich – selbst die Vollstreckbarkeit ihrer Forderung. Hier gilt also der Grundsatz der Selbstvollstreckung (BVerwG U 14.3.2006 – 1 C 11/05, juris = BVerwGE 125, 110). Der Leistungsbescheid ist der Vollstreckungstitel. Das verpflichtet die Behörde naturgemäß zu besonderer Sorgfalt (vgl. BGH U 25.1.1980 – V ZR 161/76, juris = NJW 1980, 1754).
7
Anders ist es, wenn gemäß § 169 VwGO zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden soll. Hier ist ein Titel nach § 168 VwGO erforderlich. Denn der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts des ersten Rechtszuges schafft nicht in eigener Machtvollkommenheit selbst einen Titel. Er vollstreckt vielmehr aus einem bereits vorhandenen (Rn. 76; § 4 Rn. 9). Im Übrigen müssen auch hier die sonstigen Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung gemäß § 3 Abs. 2 vorliegen. Ferner muss der Schuldner nach § 3 Abs. 3 besonders gemahnt worden sein. Gemäß § 171 VwGO ist eine Vollstreckungsklausel nicht erforderlich.
Der Gerichtsvorsitzende vollstreckt nur aus den gerichtlichen Titeln des § 168 VwGO. Das ergibt sich aus den §§ 169, 170, 172 VwGO. Er vollstreckt also weder einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) noch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54, 61 VwVfG). Die Vollstreckung richtet sich allein gegen Private. Der Titel muss gemäß § 56 VwGO zugestellt sein.