Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 48

b) Fälligkeit der Leistung

Оглавление

44

Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger seine Forderung geltend machen darf und der Schuldner seine Verpflichtung erfüllen muss. Fälligkeit ist also Leistungszeit. Der Begriff stammt aus dem bürgerlichen Recht (§ 271 BGB). Die Fälligkeit der Leistung kann sofort mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides eintreten. Das wäre zum Beispiel bei Abschleppkosten der Fall (VG Gelsenkirchen U 27.9.2001 – 16 K 779/00, juris = NWVBl. 2002, 160).

Hat die Vollzugsbehörde dem Schuldner Stundung gewährt, tritt die Fälligkeit erst mit Ablauf der Stundungsfrist ein. Stundung bedeutet, dass der Gläubiger die Fälligkeit seiner Forderung hinausschiebt und damit dem Schuldner Zahlungsaufschub einräumt.

Auf die Stundung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Darum kann die Behörde eine Stundung widerrufen. Der Widerruf ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Widerspruch und Klage dagegen haben nach § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO aufschiebende Wirkung (VGH München B 26.5.1987 – 23 AS 87.00408, juris = NVwZ 1988, 745).

In Sachsen ist gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 5 SächsVwVG die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn die mit dem Verwaltungsakt geforderte Leistung gestundet wurde.

Stundungsfristen können laut § 31 Abs. 7 VwVfG verlängert werden. Denn sie sind von einer Behörde und nicht vom Gesetzgeber gesetzt. Hiernach können auch bereits abgelaufene Fristen verlängert werden. Dadurch sollen insbesondere unbillige Härten vermieden werden.

Dagegen darf die Behörde ihre Stundungsfrist nicht eigenmächtig verkürzen. Die Behörde würde bei einer derartigen unzulässigen Rechtsausübung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen (venire contra factum proprium). Deswegen ist die Behörde auf den vorbehandelten Widerruf der Stundung angewiesen. Sie muss folglich einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen. Dabei kann sie dem Schuldner durchaus noch eine Schonfrist einräumen. Das ergibt sich aus § 10 VwVfG. Danach ist das Verwaltungsverfahren grundsätzlich an bestimmte Formen nicht gebunden. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Gleiches bestimmt § 9 SGB X.

Eine Vollstreckung während der laufenden Stundungsfrist ist nicht zulässig. Denn sie ist gehemmt. Das Vorgehen der Behörde ist ein rechtswidriger verschleierter Widerruf als Verwaltungsakt im Sinne von § 49 VwVfG. Der Schuldner hat somit einen Anspruch auf Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ist dieser Rechtsschutz aus Zeitnot nicht gewährleistet, kommt gemäß § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung zum Zuge. Denn der in § 123 Abs. 5 VwGO enthaltene Ausschluss des § 80 VwGO entfällt in einem solchen Eilfall.

45

Mit Engelhardt/App/Schlatmann (§ 3 VwVG Rn. 6) ist darauf hinzuweisen, dass der Leistungsbescheid schon vor Eintritt der Fälligkeit erlassen werden kann. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Buchst. c. In diesem Fall muss der Bescheid die Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit enthalten. So ist für den Schuldner klar erkennbar, wann er zahlen muss oder mit der Vollstreckung zu rechnen hat.

46

Zwischen der schuldrechtlichen Fälligkeit der Leistung und der hoheitlichen Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides ist zu unterscheiden. Beide sind voneinander unabhängig. Folglich beseitigt die Anfechtung eines Leistungsbescheides nicht eine bereits eingetretene Fälligkeit der im Leistungsbescheid konkretisierten Forderung. Also ist auch eine Aufrechnung entsprechend den §§ 387 ff. BGB nach Anfechtung des Leistungsbescheides im Rechtsbehelfsverfahren möglich (BVerwG U 27.10.1982 – 3 C 6/82, juris = NJW 1983, 776).

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

Подняться наверх