Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 52

IV. Zu Absatz 4

Оглавление

75

Diese Bestimmung ergänzt Absatz 1; hier kann man beide Regelungen zusammenfassen: Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf. Eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

76

Eine Besonderheit ergibt sich aus §§ 168, 169 VwGO: Soll ein gerichtlicher Titel zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ebenfalls Anwendung. Das gilt auch nach § 200 des Sozialgerichtsgesetzes. Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 4 ist der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts. Er ist aber nicht „Behörde“, sondern Prozessgericht (§ 4 Rn. 11).

Der Gerichtsvorsitzende ist auch für den Erlass der Vollstreckungsanordnung zuständig, wenn aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach § 168 Nr. 4 VwGO vollstreckt wird. Denn bei diesen Beschlüssen handelt es sich um solche eines Gerichts, also der rechtsprechenden Gewalt. Das Gericht und nicht die Verwaltungsbehörde schafft hier die Anspruchsgrundlage für die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Forderung. Die Behörde wäre dazu nicht in der Lage; sie ist nur Antragstellerin vor Gericht (vgl. VGH München B 19.11.1984 – 8 C 84 A. 2557, juris = NVwZ 1985, 352).

Sind sonstige Titel aus § 168 VwGO betroffen, fällt die Vollstreckungsanordnung in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (OVG Koblenz B 19.4.1972 – 1 B 40/71, juris = Verw-Rspr. 25, 248; VGH München B 20.2.1984 – 8 C 83 A. 3196, juris = NVwZ 1984, 736; VGH Mannheim B 20.12.1991 – 9 S. 2886/91, juris = NVwZ 1993, 73). Sie ist die Gläubigerin; ihr steht der Anspruch zu (Absatz 4). Das ist zum Beispiel bei der Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Vergleich der Fall (vgl. OVG Münster B 30.9.1983 – 8 B 1724/83, juris = NVwZ 1984, 111). Der Gerichtsvorsitzende ist also nicht zuständig (OVG Koblenz B 15.10.1985 – 1 E 30/85, juris = NJW 1986, 1191).

Der Gerichtsvorsitzende wird nicht von Amts wegen tätig. Vielmehr kann er die Vollstreckung nur auf Antrag der Gläubigerin einleiten (OVG Münster B 30.9.1983 a.a.O.; OVG Lüneburg B 18.10.1990 – 9 O 36/90, juris = DÖV 1991, 565; OVG Weimar B 28.2.1995 – 1 VO 9/95, juris = NVwZ 1995, 480; Schoch/Schneider/Bier/Möller, § 169 Rn. 37; Bader, § 169 Rn. 2, 4; Redeker/von Oertzen, § 167 Rn. 4; Kopp/Schenke, § 167 Rn. 4; Schunck/De Clerck, § 167 Anm. 2a; Eyermann/Kraft, § 169 Rn. 5; Sodan/Ziekow/Heckmann, § 169 Rn. 35).

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

Подняться наверх