Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 58
1. Vorrangige Vollstreckungsbehörden nach Buchstabe a
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Das sind die von einer obersten Bundesbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bestimmten Behörden ihres Geschäftsbereichs. Oberste Bundesbehörden sind das Bundespräsidialamt, das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien, das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung sowie der Bundesrechnungshof. Besondere Vollstreckungsbehörden gibt es nicht mehr.
In organisatorischer Beziehung beugt das Gesetz der Möglichkeit vor, dass sich eine Bundesverwaltung eine Vollstreckungseinrichtung schafft, ohne dass hierfür ein sachliches Bedürfnis besteht. Deshalb dürfen Bundesbehörden von einer obersten Bundesbehörde nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern als Vollstreckungsbehörde bestimmt werden.
Gemäß § 169 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges den hohen und exklusiven Rang einer Bundesvollstreckungsbehörde (Rn. 9). In dieser Eigenschaft ist er zugleich Durchsuchungsrichter nach Art. 13 Abs. 2 GG und Haftrichter gemäß Art. 104 Abs. 2 GG (Schoch/Schneider/Bier/Möller, § 169 Rn. 31).