Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 49
c) Ablauf der Wochenfrist
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Bei der Wochenfrist handelt es sich regelmäßig um diejenige, welche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides verstrichen sein muss. Wurde der Leistungsbescheid ausnahmsweise schon vor Fälligkeit der Leistung bekannt gegeben, läuft die Frist erst eine Woche nach Eintritt der Fälligkeit ab.
Die Wochenfrist ist eine Schonfrist, die das Gesetz zwingend vorschreibt. Sie soll dem Schuldner Gelegenheit geben, die Leistung freiwillig zu erbringen, um damit die Vollstreckung zu vermeiden (Engelhardt/App/Schlatmann, § 3 VwVG Rn. 7). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist jedoch heilbar. Denn sie dient als eine von drei Voraussetzungen auch der innerdienstlichen Vorbereitung einer ebenfalls internen Verfügung der Behörde, nämlich der Vollstreckungsanordnung. Diese ist, wie bereits festgestellt, kein Verwaltungsakt (Rn. 1). Ein derartiges innerdienstliches Versehen hat keine Regelungswirkung nach außen und kann demzufolge behördenintern korrigiert werden.
Durch diese Schonfrist wird die bereits eingetretene Fälligkeit der Leistung nicht berührt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird nicht um eine Woche verlängert. Denn dann würde die Behörde ohne gesetzliche Grundlage eine weitere Wochenfrist als Schonfrist gewähren müssen. Vielmehr wird der Beginn der Vollstreckung im Interesse des Schuldners nur hinausgeschoben.
Auch bei der Gerichtsvollstreckung nach § 169 VwGO ist dem Vollstreckungsschuldner die Schonfrist eingeräumt (Schoch/Schneider/Bier/Möller, § 169 Rn. 50; Sodan/Ziekow/Heckmann, § 169 Rn. 45). Gleiches gilt ferner gemäß § 254 Abs. 1 S. 1 AO.
In Nordrhein-Westfalen können gemäß § 6 Abs. 4 VwVG NRW ohne Einhaltung der Schonfrist beigetrieben werden: Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme sowie Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
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Für die Geldbuße aus einem Bußgeldbescheid (Rn. 17) enthält § 95 Abs. 1 OWiG folgende Regelung: Die Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.