Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 50
2. Vollziehbarkeit von Leistungsbescheiden
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Die Behörde kann die Vollstreckung auch einleiten, wenn ihr Leistungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 251 Abs. 1 AO. Allerdings finden die in § 251 AO genannten Bestimmungen des § 361 AO und des § 69 FGO keine Anwendung. Denn sie sind in § 5 Abs. 1 VwVG nicht aufgeführt. Hier gelten vielmehr die in § 80 Abs. 2 bis 8 VwGO festgelegten Aussetzungsvorschriften (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, § 251 AO Rn. 2). Insoweit werden in § 3 nicht so strenge Anforderungen für den Beginn der Vollstreckung gestellt, wie sie in § 6 Abs. 1 für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen enthalten sind. Dennoch ist zu empfehlen, grundsätzlich entsprechend zu verfahren.
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Zunächst wird es wohl keine Behörde geben, die haushaltsmäßig nicht in der Lage wäre, die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat abzuwarten. Sodann sollte die Behörde das prozessrechtliche Risiko bedenken, welches sie unnötigerweise eingeht. Denn die schon vor Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides eingeleitete Vollstreckung könnte rechtswidrig sein (OVG Bautzen B 29.11.2005 – 5 Bs 4/04, juris = NVwZ-RR 2007, 68; OVG Hamburg B 18.12.2006 – 3 Bs 218/05, juris = NVwZ 2007, 364).
Aus diesen Gründen schreibt Sachsen in § 24 Abs. 4 SächsVwVG vor, dass Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheides zu zahlen sind. Ebenso zweckmäßig ist die Bestimmung des § 24 Abs. 3 S. 2 SächsVwVG, wonach der Leistungsbescheid sofort vollziehbar ist.
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Die Unanfechtbarkeit oder die sofortige Vollziehbarkeit ist Voraussetzung für die Beitreibung in folgenden Bundesländern:
(1) Baden-Württemberg: § 2 LVwVG.
(2) Bayern: Art. 19 Abs. 1 VwZVG.
(3) Hessen: § 2 HessVwVG.
(4) Niedersachsen: § 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG.
(5) Rheinland-Pfalz: § 2 LVwVG.
(6) Saarland: § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG.
(7) Sachsen-Anhalt: § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVG LSA.
(8) Thüringen: § 19 ThürVwZVG.
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Wenn die Behörde ausnahmsweise die Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides nicht abwarten kann, sollte sie die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anordnen. Damit nimmt sie einem etwaigen Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung. In einem solchen Fall wird stets ein besonderes öffentliches und auch gerichtsfest begründbares Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides bestehen.
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Sollte sich schließlich die Notwendigkeit ergeben, die Vollstreckung noch vor rechtskräftigem Abschluss eines langwierigen Verwaltungsstreitverfahrens durchzuführen, hat die Behörde auch dann immer noch die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Sie kann nämlich diese Anordnung auch nach Erlass ihres angefochtenen Verwaltungsaktes in jeder Lage des Verfahrens treffen, also auch im Verwaltungsstreitverfahren.
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Von diesen Grundsätzen gibt es mit Rücksicht auf zwingende Gründe der staatlichen Haushaltswirtschaft Ausnahmen bei der Erstattung von Leistungen. Das trifft auf § 49a VwVfG zu: Bei Bescheiden nach Landesrecht gilt das entsprechende Verfahrensrecht des betreffenden Landes. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
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Für die Wirksamkeit der Rücknahme und des Widerrufs ist entscheidend, dass die Behörde die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG eingehalten hat (zur Berechnung der Frist siehe BVerwG B 19.12.1984 – Gr. Sen. 1, 2/84, juris = BVerwGE 70, 356; BVerwG U 24.1.2001 – 8 C 8/00, juris = BVerwGE 112, 360; BVerwG U 28.6.2012 – 2 C 13/11, juris = BVerwGE 143, 230). Zum Vergleich: Gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gilt ebenfalls eine Jahresfrist (BSG U 25.10.1995 – 5/4 RA 66/94, juris = NVwZ 1996, 1248).
Führt der Leistungsempfänger wegen der Zuwendung einen Verwaltungsrechtsstreit gegen die Bewilligungsbehörde, so gilt: Die Jahresfrist beginnt erst mit der Beendigung des Prozesses zu laufen (BVerwGE 143, 230 Rn. 30 a.a.O.; OVG Magdeburg B 26.1.2010 – 1 L 10/10, juris = NVwZ-RR 2010, 551; OVG Bremen U 16.2.2011 – 2 A 37/09, juris = NordÖR 2011, 197).
Im Verwaltungsprivatrecht scheidet ein Rückgriff auf die Jahresfrist aus (BGH U 6.11.2009 – V ZR 63/09, juris = NVwZ 2010, 531).
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG kann nach Unionsrecht entfallen. Sie findet zum Beispiel bei der Rücknahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subvention keine Anwendung (BVerwG U 23.4.1998 – 3 C 15/97, juris = BVerwGE 106, 328).
Bei der Rückforderung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subvention greift das Unionsrecht sogar noch schärfer ein: Die Entscheidung eines nationalen Gerichts, welche die Rückforderung behindert, erlangt keine Rechtskraft (EuGH U 18.7.2007 – C-119/05, juris = DÖV 2007, 835).
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Sollte es um die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gehen, der von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, gilt Folgendes (BVerwG U 20.12.1999 – 7 C 42/98, juris = BVerwGE 110, 226): Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Fachrecht. Fehlen derartige Regelungen, ist nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig wäre.
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Die zu erstattende Leistung ist gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Um nicht als rechtswidrig oder sogar nichtig zu gelten, muss er gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt sein (vgl. VGH München B 22.4.2008 – 19 ZB 08.489, juris = NVwZ-RR 2009, 268). Das ist unser Leistungsbescheid (BVerwG U 3.3.2011 – 3 C 19/10, juris = BVerwGE 139, 125). Er sollte regelmäßig noch vor seiner Unanfechtbarkeit vollstreckt werden. Hierzu dient die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Das gilt insbesondere für Subventionen und Investitionen. Ausgangspunkt des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung eines Erstattungsbescheides ist § 7 der Bundeshaushaltsordnung. Diese Bestimmung ist wortgleich in allen Landeshaushaltsordnungen enthalten. Hiernach sind bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (BVerwG U 16.6.1997 – 3 C 22/96, juris = BVerwGE 105, 55 BVerwG U 10.12.2003 – 3 C 22/02, juris = NVwZ-RR 2004, 413). An der schleunigen Einziehung ausstehender Gelder besteht aus Haushaltsgründen naturgemäß ein besonders großes öffentliches Interesse. Denn dadurch wird die Investitionsbehörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger in die Lage versetzt, durch begünstigenden Verwaltungsakt ein neues Förderprogramm zu bewilligen. Dieses öffentliche Interesse steht also dem des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gleich, öffentliche Kosten ohne verfahrensrechtliche Verzögerungen zu beanspruchen.
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Folgerichtig enthält § 49a VwVfG auch die grundsätzliche Verpflichtung, dass der zu erstattende Betrag zu verzinsen ist (BVerwG U 26.6.2002 – 8 C 30/01, juris = BVerwGE 116, 332).
Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann gemäß § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG ausnahmsweise abgesehen werden (BVerwG U 19.11.2009 – 3 C 7/09, juris = BVerwGE 135, 238).
Ein Anspruch auf Zinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG wegen Verzögerung der Leistung entsteht zu dem Zeitpunkt, in welchem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Der Anspruch wird mit dem gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG bekanntgegebenen Leistungsbescheid oder mit dem im Leistungsbescheid bestimmten Zeitpunkt fällig (BVerwG U 27.4.2005 – 8 C 5/04, juris = BVerwGE 123, 303).
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Hieraus leitet sich zugleich das überwiegende Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung eines Erstattungsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 zweite Fallgruppe VwGO ab. Denn bei staatlichen Förderprogrammen kann die Investitionsbehörde einem Bewilligungsantrag nur stattgeben, wenn die dafür erforderlichen Geldmittel vorhanden sind. Diese fehlen jedoch, wenn geschuldete Leistungen ausstehen. Also muss, entsprechend vergleichbar kommunizierenden Röhren, der notwendige Ausgleich geschaffen werden. Das führt zu dem Ergebnis, dass das Ermessen der Behörde im Regelfall auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG U 16.6.1996 3 C 22/96, juris Rn. 16 = BVerwGE 105, 55 (57); OVG Münster U 13.6.2002 – 12 A 693/99, juris = NVwZ-RR 2003, 803).
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Rückerstattungsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann auch auf das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union gestützt werden. Denn die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entscheidung der Europäischen Kommission, eine gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe zurückzufordern, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Diese Entscheidung der Europäischen Kommission kann nach ihrem Inhalt und ihren Wirkungen gegenüber dem betroffenen Beihilfeempfänger das Rückforderungsverhältnis ebenfalls öffentlich-rechtlich gestalten.
Für das gerichtliche Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt aus vorstehendem Grund: Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung des nationalen Rückerstattungsbescheides vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Gemeinschaftsinteresse an der Wiederherstellung der Wettbewerbsordnung zu berücksichtigen. Die in der Rechtsprechung der europäischen Gerichtsbarkeit entwickelten Maßstäbe sind für die Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen maßgeblich (OVG Berlin-Brandenburg B 7.11.2005 – 8 S. 93/05, juris = NVwZ 2006, 104).
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Eine Sonderregelung enthält das Investitionszulagengesetz 2010 vom 7.12.2008 (BGBl. I S. 2350) S. Gemäß § 12 gelten für die Verzinsung des Rückforderungsanspruchs § 238 und § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Nach § 14 S. 2 des Gesetzes ist für Verwaltungsakte der Finanzbehörden der Finanzrechtsweg gegeben.
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Etwas anderes gilt, wenn ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Das ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Fall. Zu diesen gehören gesetzlich bestimmte Steuern, Gebühren, Beiträge und reine Geldleistungen, die zur haushaltsplangemäßen Deckung des staatlichen Finanzbedarfs wesentlich und unabweisbar notwendig sind.
Beispiele:
– | Ausgleichsbetrag des Eigentümers eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks: § 154 Abs. 1 S. 1 BauGB (vgl. BVerwG U 17.12.1992 – 4 C 30/90, juris = NVwZ 1993, 1112; OVG Hamburg B 7.3.1990 – Bs VI 98/89, juris = NVwZ 1990, 1002; OVG Bremen B 26.11.1987 – 1 B 84/87, juris = NVwZ 1988, 752; a.A.: OVG Münster B 23.11.1987 – 22 B 2787/87, juris = NVwZ 1988, 751); |
– | Erschließungsbeitrag: § 127 BauGB (vgl. BVerwG U 12.1.1983 – 8 C 78, 79/81, juris = NVwZ 1983, 472). |
– | Kosten des Widerspruchsverfahrens (OVG Lüneburg B 13.8.2013 – 7 M 1/12, juris = NordÖR 2013, 490; OVG Bautzen B 22.9.2010 – 4 B 214/10, juris = NVwZ-RR 2011, 225). |
– | Gebühr für die Entziehung der Fahrerlaubnis (OVG Koblenz B 25.6.2003 – 12 B 10793/03, juris = NVwZ-RR 2004, 157). |
Folglich könnte die Behörde die Vollziehungsanordnung noch vor Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides erlassen. Sie sollte aber im Interesse des Betroffenen auch hier grundsätzlich die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat berücksichtigen und ihn nicht unnötig oder gar unverantwortlich unter Zeitdruck setzen.
Beispiel:
Ein Bauordnungsamt versagte die Erteilung der Baugenehmigung. Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch zurück und setzte dafür eine Gebühr in Höhe von 750 € fest. Hierbei bestimmte sie eine Zahlungsfrist von zwei (!) Wochen. Damit verletzte sie den Anspruch des Bürgers auf wirksamen Rechtsschutz (vgl. § 13 Rn. 33). Denn sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO nur zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde zuvor seinen Aussetzungsantrag abgelehnt hat. – Die Behörde möge auch bedenken: Das Gericht könnte der Anfechtungsklage stattgeben.
Insoweit ist der allgemeine Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe nach Landesrecht bedeutsam.
Im Zusammenhang mit Geldforderungen ist im Übrigen zu beachten: Der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, welcher nicht die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten selbst betrifft, sondern die spätere Vollstreckung eines solchen Verwaltungsaktes, hat gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das träfe z.B. auf eine Pfändungsverfügung zu (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 309 AO).
Fügt die Behörde einer Sachentscheidung einen Leistungsbescheid über öffentliche Abgaben oder Kosten bei, hat sie zu beachten: Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hat der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs bei dem Leistungsbescheid (OVG Bautzen B 22.9.2010 – 4 B 214/10, juris = NVwZ-RR 2011, 225; OVG Lüneburg B 13.8.2013 – 7 Me 1/12, juris = NordÖR 2013, 490; OVG Koblenz B 25.6.2003 – 12 B 10793/03, juris = NVwZ-RR 2004, 157; OVG Weimar B 18.11.2003 – 3 EO 381/02, juris = NVwZ-RR 2004, 393).
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Auch nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann der Rechtsbehelf gegen einen Leistungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Das ist zum Beispiel gemäß § 93 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Fall. Dabei handelt es sich um den Übergang von Ansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe, Geld zu zahlen. Diese Vorschrift hat die entsprechende Bestimmung des § 90 Abs. 3 des aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes mit Wirkung vom 1.1.2005 ersetzt.