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2. Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung nach Buchstabe b

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Das sind die Hauptzollämter. Aus § 5 Abs. 1 VwVG i. V m. § 249 Abs. 1 S. 3 AO könnte man schließen, dass auch die Finanzämter Vollstreckungsbehörden der Bundesverwaltung seien. Doch trifft das nicht zu (vgl. auch App/Wettlaufer Kap. 17 Rn. 2). Denn § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes weist die Finanzämter als Landesbehörden aus. Die Hauptzollämter werden für die gesamte Bundesverwaltung tätig. Soweit § 249 Abs. 1 S. 3 AO auch die Finanzämter zu Vollstreckungsbehörden bestellt, gilt das nur für die Finanzverwaltung der Länder.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

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