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1. Einleitung der Vollstreckung

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Die Einleitung der Vollstreckung ist nur dann zulässig und rechtmäßig, wenn alle drei im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Diese stimmen mit den Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung nach § 254 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG überein.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

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