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III. Verweigerung der Beitreibung durch die Vollstreckungsbehörde

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Die Vollstreckungsbehörde führt die Beitreibung aus eigenem Recht nach den in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften der Abgabenordnung durch. Sie handelt im Wege der Amtshilfe für die Anspruchsbehörde, die als Gläubigerin die Vollstreckungsanordnung erlassen hat. Denn die Anspruchsbehörde ist grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Geldforderungen selbst einzuziehen (Rn. 1). Ausnahmen gibt es im Recht der Bundesländer (Rn. 18).

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass die Vollstreckungsbehörde sich weigert, die Beitreibung vorzunehmen. Dann ist die Rechtslage unterschiedlich:

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Gehört die Vollstreckungsbehörde zu derselben Körperschaft wie die Anspruchsbehörde, so entscheidet die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde in einem In-Sich-Verfahren über den Streitfall. Insbesondere bei den Hauptzollämtern wird es hier keine Schwierigkeiten geben. Im äußersten – mehr theoretischen – Fall entscheidet das Bundeskabinett durch Beschluss (Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG § 3 Rn. 11). Das ergibt sich aus § 15 Buchst. f der Geschäftsordnung der Bundesregierung.

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Gehört die Vollstreckungsbehörde zu einer anderen Körperschaft als die Anspruchsbehörde, so wendet sich diese zunächst an die Fachaufsichtsbehörde der Vollstreckungsbehörde. Das ist durchweg erfolgversprechend. Sollte die Aufsichtsbehörde die Bedenken ihrer nachgeordneten Behörde teilen, wird die Anspruchsbehörde das im Allgemeinen hinnehmen.

Jedoch steht der Anspruchsbehörde notfalls der Verwaltungsrechtsweg offen. Denn insoweit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO und nicht um einen unzulässigen In-Sich-Prozess.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

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