Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 26
2. Anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg
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Sodann sind auch diejenigen öffentlich-rechtlichen Geldforderungen ausgenommen, für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist. Die Vollstreckung dieser Geldforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften, welche für die Vollstreckung der Titel gelten, die in dem betroffenen Verfahren erwirkt worden sind.
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Beispiele:
– | Für den Amtshaftungsanspruch auf Schadensersatz und den Rückgriff des Staates gegen den Amtsträger ist der ordentliche Rechtsweg vorgeschrieben: Art. 34 S. 3 GG. |
– | Das Gleiche gilt für vermögensrechtliche Ansprüche des Staates gegen den Bürger aus Schadensfällen bei öffentlich-rechtlicher Verwahrung: § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO. |
– | Rückständige Kammerbeiträge der Notare werden nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten: § 73 Abs. 2 Bundesnotarordnung (vgl. BGH U 8.7.2002 – NotZ 25/01, juris = NJW 2002, 3026). |
– | Das Gleiche gilt für rückständige Kammerbeiträge der Rechtsanwälte: § 84 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung. |
– | Ansprüche nach Artikel VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatus gegenüber der Bundesrepublik Deutschland sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Das trifft u. a. auf die Erstattung von Kosten zu, die der Polizei bei sofortiger Abwehr einer drohenden Grundwasserverseuchung durch ausgelaufenes Öl eines ausländischen Manöverfahrzeugs entstanden sind (BGH U 27.4.1970 – III ZR 49/69, juris = BGHZ 54, 21). |