Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 36
4. Rangfolge bei Inanspruchnahme eines Schuldners
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In welcher Rangfolge die Behörde den Selbstschuldner oder den Haftungsschuldner in Anspruch nehmen darf, hat der Gesetzgeber offengelassen. Es fehlt die gebotene Aussage über die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners an Stelle des Selbstschuldners, wie sie in §§ 191, 219 AO enthalten ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird die Behörde in erster Linie den Selbstschuldner in Anspruch nehmen. Engelhardt/App/Schlatmann (VwVG § 2 Rn. 5) ist zuzustimmen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung trifft und die etwaige Inanspruchnahme des Haftungsschuldners vor dem Selbstschuldner besonders zu begründen hat (entsprechend § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG).
Eine spezialgesetzliche Regelung über die Rangfolge enthält § 66 Abs. 4 AufenthG: Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung eines Ausländers haftet, wer diesen unerlaubt als Arbeitnehmer beschäftigt hat. In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96 AufenthG strafbare Handlung (Einschleusen von Ausländern) begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können.