Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 30
§ 2 Vollstreckungsschuldner
Оглавление(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
a) | wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet; |
b) | wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet. |
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.