Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 31
Erläuterungen
ОглавлениеI.Zu Absatz 13 – 17
1.Der Selbstschuldner3 – 11
2.Der Haftungsschuldner12 – 14
3.Die öffentliche Hand als Schuldner15, 16
4.Rangfolge bei Inanspruchnahme eines Schuldners17
II.Zu Absatz 218, 19
Anhang:Vergleichbares Landesrecht20
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Die Regelung des § 2 grenzt den Vollstreckungsschuldner materiell ab und definiert ihn für den Bereich des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes. Demnach bestimmt die Vorschrift verbindlich, wer als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Hier darf also nicht die Definition des § 253 AO, der gemäß § 5 Abs. 1 auch für das Verwaltungszwangsverfahren gilt, benutzt werden. Nach § 253 AO ist Vollstreckungsschuldner allgemein und umfassend derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren richtet. Denn § 2 enthält eine materielle Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung, § 5 Abs. 1 mit § 253 AO hingegen Verfahrensvorschriften für ihre Durchführung (BFH U 30.3.1976 – VII R 94/75, juris Rn. 9 = BFHE 118, 533 (535)).
Für Vollstreckungen gegen Soldaten der Bundeswehr im Verwaltungszwangsverfahren gilt der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung über „Zustellungen, Ladungen, Vorführungen und Zwangsvollstreckungen bezüglich Soldaten der Bundeswehr“ in der Neufassung vom 23.7.1998 (VMBl. S. 246), geändert durch Erlass vom 10.3.2003 (VMBl 2003, S. 95), durch Erlass vom 14.6.2004 (VMBl 2004, S. 109) und durch Erlass vom 5.10.2016 (GMBl. 2016, 1047) sowie bereinigt am 13.3.2017 (JMBl. NRW 2017, S. 78). Nach Nr. 502 i.V.m. Nr. 501 S. 2 ist im Interesse einer reibungslosen Durchführung der Vollstreckung die vorherige Anzeige an die militärische Dienststelle erforderlich. Sodann wird die Vollstreckung nach den allgemeinen Vorschriften, hier § 5 VwVG, durchgeführt.
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Bei der Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand durch den Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges gemäß § 169 VwGO findet § 2 keine Anwendung. Denn nur die Ausführung der Vollstreckung durch den Gerichtsvorsitzenden richtet sich nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die materielle Voraussetzung dafür, wer also hier Vollstreckungsschuldner ist, bestimmt ausschließlich der nach § 168 Abs. 1 VwGO zu vollstreckende Titel (Bader § 169 Rn. 2; Redeker/von Oertzen, § 169 Rn. 7). Dort ist der Schuldner speziell bezeichnet.