Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 27

III. Zu Absatz 3

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Hier legt der Gesetzgeber klärend fest, dass die Vorschriften der Abgabenordnung, des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der Justizbeitreibungsordnung unberührt bleiben.

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Insoweit enthält § 66 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch X eine besondere Regelung: Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt ebenfalls das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (vgl. von Wulffen/Roos, § 66 Rn. 4 ff.). Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gilt das auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung. Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten gemäß § 66 Abs. 3 SGB X die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren (vgl. LG Darmstadt B 29.9.1998 – 5 T 879/98, juris L, NVwZ-RR 2001, 314).

Gemäß § 66 Abs. 4 SGB X kann die Behörde die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt in der Gestalt des Leistungsbescheides auch in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung vornehmen. Hierfür gelten dann die §§ 704 ff. ZPO. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfordert die Vorlage der mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehenen vollstreckbaren Ausfertigung des Leistungsbescheides. Das ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 724 Abs. 1 ZPO (BGH B 25.10.2007 – 1 ZB 19/07, juris = MDR 2008, 712).

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Über Absatz 3 hinaus bleiben aber auch, allerdings seltene, Vorschriften in Gesetzen unberührt, welche die Vollstreckung besonders regeln. So bestimmt zum Beispiel § 10 Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes – BetrAVG –, dass die Zwangsvollstreckung aus Beitragsbescheiden in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO stattfindet. Das hat ferner für Verwaltungsakte zu gelten, die als Meldebescheide nach § 11 Abs. 2 BetrAVG zulässig und als Grundlage für den späteren Erlass des Beitragsbescheides notwendig sind (BVerwG U 22.11.1994 – 1 C 22/92, juris = BVerwGE 97, 117).

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

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