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Reliquienbeisetzung

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Die in der Allgemeinen Einführung in das Messbuch Nr. 266 von 1975 vorgesehene Möglichkeit, Reliquien in die Altarplatte einzulassen, wurde im Kirchlichen Rechtsbuch (CIC) von 1983 c. 1237 § 2 nicht mehr übernommen.30 Dementsprechend heißt es in der Grundordnung des Römischen Messbuches (GORM) von 2002:

Nr. 302. Der Brauch, unter einem Altar, der geweiht wird, Reliquien von Heiligen – auch von solchen, die keine Märtyrer waren – einzufügen, ist passenderweise beizubehalten. Man hat jedoch darauf zu achten, dass die Echtheit der Reliquien erwiesen ist.31

Die Formulierung „unter einem Altar“ kann auch den Altaraufbau meinen, da mit dem Altar im Wesentlichen die Altarplatte gemeint ist, die auch aus Stein gefertigt sein sollte. Der Kirchweihritus im Pontifikale von 1992 konkretisiert in der Einführung Nr. 5 die kirchenrechtliche Norm zum Brauch der Reliquiendeposition unter bzw. in Altären:

5. Den Brauch der römischen Liturgie, Reliquien von Märtyrern oder anderen Heiligen unterhalb der Altarmensa beizusetzen, möge man – soweit angebracht – beibehalten. Jedoch ist dabei folgendes zu beachten:

a) Die Reliquien sollen so groß sein, dass man sie als Teile menschlicher Körper erkennt. Die Beisetzung zu kleiner Reliquien eines oder mehrerer Heiliger ist deshalb zu vermeiden.

b) Mit größter Sorgfalt ist auf die Echtheit der Reliquien zu achten. Es ist besser, einen Altar ohne Reliquien zu weihen, als zweifelhafte Reliquien beizusetzen.

c) Der Reliquienbehälter soll weder auf den Altar gestellt noch in die Altarmensa eingelassen, sondern unterhalb der Mensa an einer Stelle, die sich von der Form des Altares her dafür eignet, eingefügt werden.32

Als wesentliches Kriterium für die Beisetzung von Reliquien werden die Echtheit und die Größe der menschlichen Überreste, damit sie noch als solche erkannt werden können, genannt. Diese beiden Kriterien haben dazu geführt, dass im Auftrag des Linzer Diözesanordinarius geprüft werden sollte, ob die (vermutlichen) sterblichen Überreste (Leichenbrandreste) von Franz Jägerstätter unter der Altarmensa des neuen Altares in der Pfarrkirche von St. Radegund beigesetzt werden können.

Das Pontifikale, die liturgische Vorgabe der Altarweihe für den Bischof, beschreibt den Altar als den Ort, an dem sich die Lebenshingabe Christi mit der von Märtyrer/innen verbindet. Aus der Kraft der Eucharistie haben auch die Märtyrer/innen das Leben durch, in und mit Christus aus Liebe zum himmlischen Vater und zu den Menschen hingegeben. Sie waren getragen von der Kraft und Gnade der Beziehung, die von beiden zugleich ausgeht und in welche die Taufberufenen hineingenommen werden:

Der Altar, Ehre der Märtyrer/innen. Die Würde des Altares liegt vor allem darin begründet, dass er Tisch des Herrn ist. Nicht die Leiber der Märtyrer/innen ehren also den Altar, sondern die Gräber der Märtyrer/innen werden vielmehr durch den Altar geehrt. […] „Wo Christus die Opfergabe ist, dorthin folgen die Opfer im Triumph. Er ist auf dem Altar, da er für alle gelitten hat; jene sind unter dem Altar, da sie durch sein Leiden erkauft sind.“33 Diese Ordnung scheint gleichsam ein Spiegelbild der Vision des Apostels Johannes in der Offenbarung zu sein: „Ich sah unter dem Altar die Seelen aller, die hingeschlachtet worden waren wegen des Wortes Gottes und wegen des Zeugnisses, das sie abgelegt hatten.“34 Denn wenn man auch mit Recht jeden Heiligen einen Zeugen Christi nennen kann, so hat doch das Blutzeugnis der Märtyrer/innen eine besondere Kraft, die nur Märtyrerreliquien unter dem Altar voll zum Ausdruck bringen.35

Vom Schafott zum Altar

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