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Haushalt
ОглавлениеDas Recht den Haushalt aufzustellen, ist ein wichtiger Teil der kommunalen Finanzhoheit und damit Teil des Rechts der Gemeinden auf Selbstverwaltung. Mit dem Erlass der Haushaltssatzung (Rechtsnormteil) erhält der Haushaltsplan (Zahlenteil) seine Rechtsverbindlichkeit. Der Haushalt kann nach den Grundsätzen der Kameralistik oder der doppelten kommunalen Buchführung – Doppik – aufgestellt werden (Art. 61 Abs. 4 GO). Die Haushaltsgrundsätze sind in Art. 61 ff. GO enthalten.