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Hundesteuer

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Die Hundesteuer kann aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) von den Gemeinden als Jahressteuer erhoben werden. Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2018 in Bayern 30,9 Mio. €. Mustersatzung des Innenministeriums liegt vor. Steuersatz pro Hund ab ca. 50 €, für „Kampfhunde“ Jahressteuer bis zu 600 €. Forstbedienstete, Berufsjäger und Züchter und ggf. Landwirte erhalten Ermäßigung.

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