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1. Statthaftigkeit und Arten der Verpflichtungsklage

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Die Verpflichtungsklage ist eine besondere Leistungsklage. Sie ist von der allgemeinen Leistungsklage dadurch abzugrenzen, dass eine spezifische Leistung, nämlich ein begünstigender Verwaltungsakt, begehrt wird (s.o. Rn. 61). Sie bildet damit das spiegelbildliche Gegenstück zur Anfechtungsklage, mittels derer ein belastender Verwaltungsakt beseitigt werden soll. Ebenso wie bei der Anfechtungsklage (s.o. Rn. 77) sollte nur in problematischen Fällen vertieft werden, ob es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt. So erfüllen behördliche Genehmigungen typischerweise unproblematisch die dort aufgeführten Merkmale. Dies gilt insbesondere für die klausurrelevante Baugenehmigung. Im Zusammenhang mit Nebenbestimmungen wurde bereits darauf hingewiesen, dass nach herrschender und zutreffender Ansicht jede echte Nebenbestimmung mittels einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Lediglich bei einer „modifizierenden“ Auflage, bei welcher es sich jedoch um keine „echte“ Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG handelt, ist eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer unmodifizierten Genehmigung statthaft (s.o. Rn. 80). Entspricht die Erteilung einer Genehmigung dem klägerischen Begehren (s.o. Rn. 63), so fehlt einer gegen die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung gerichteten isolierten Anfechtungsklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis[1].

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Unerheblich ist, ob es sich bei dem begehrten Verwaltungsakt um eine gebundene Entscheidung handelt oder eine solche, die im Ermessen der zuständigen Behörde steht. In beiden Fällen handelt es sich um Verpflichtungsklagen, da jeweils ein begünstigender Verwaltungsakt begehrt wird. Um den Unterschied zu verdeutlichen, wird der erstgenannte Fall allerdings als Vornahmeklage, der zweitgenannte als Bescheidungsklage bezeichnet[2]. Einzugehen ist auf diese Unterscheidung kurz im Rahmen der statthaften Klageart sowie eingehender zum Ende der Begründetheitsprüfung (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO).

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Darüber hinaus kann danach unterschieden werden, ob ein Vorverfahren erfolglos durchgeführt wurde oder nicht. Denn auch bei der Verpflichtungsklage bildet – ebenso wie bei der Anfechtungsklage (s.o. Rn. 68 ff.) – die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO regelmäßig eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Wurde es erfolglos durchgeführt, wird eine solche Verpflichtungsklage als Versagungsgegenklage bezeichnet. Entscheidet die zuständige Behörde aber ohne zureichenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist über den Widerspruch, so ist nach Maßgabe des § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage möglich[3]. Auch bei dieser handelt es sich regelmäßig um eine Verpflichtungsklage, jedoch mit der Besonderheit, dass kein Vorverfahren erfolglos durchgeführt worden sein muss. Anderenfalls hätte es die Behörde in der Hand, durch eine verzögerte Bearbeitung den Gang zu den Verwaltungsgerichten abzuwenden.

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