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2. Passivlegitimation

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Die Passivlegitimation umschreibt die Legitimation des beklagten Verwaltungsträgers, über den Streitgegenstand zu verfügen. Sie bildet damit das materielle Gegenstück zur passiven Prozessführungsbefugnis und ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen[1]. Die Passivlegitimation ist jedoch nicht in § 78 VwGO geregelt, da diese Bestimmung nach hier vertretener und zugleich überwiegender Ansicht die passive Prozessführungsbefugnis erfasst (s.o. Rn. 66). In der Klausur bereitet die Prüfung der Passivlegitimation jedoch regelmäßig keine Probleme. Denn der (in formeller Hinsicht) passiv prozessführungsbefugte Verwaltungsträger ist in aller Regel zugleich der (in materieller Hinsicht) Passivlegitimierte. Daher ist auf die Passivlegitimation allenfalls knapp einzugehen. In den 27 Fällen dieses Buches wird sie regelmäßig nicht (mehr) behandelt.

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