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4. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

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Ist die Ermächtigungsgrundlage gefunden, ist zu prüfen, ob der Verwaltungsakt formell und materiell rechtmäßig erlassen wurde. Im Rahmen einer gewöhnlichen Anfechtungsklage kommt es also nicht darauf an, ob der Verwaltungsakt nichtig ist nach § 44 VwVfG. Allerdings lässt die h.M. auch gegen einen nichtigen VA die Anfechtungsklage zu (s.o. Rn. 79). Dann kommt es im Rahmen der Begründetheit aber ebenfalls lediglich auf die Rechtswidrigkeit an. Auf die Nichtigkeit ist jedoch im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGO abzustellen (s.u. Rn. 126).

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Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit werden die Zuständigkeit der Behörde, die Einhaltung von Verfahrensbestimmungen, von Formanforderungen sowie des Begründungsgebots geprüft. Hinsichtlich der Einzelheiten kann auf die einschlägigen Lehrbücher zum allgemeinen Verwaltungsrecht verwiesen werden[1]. Auch die etwaige Heilung von Verfahrens- und Formfehlern insbesondere nach § 45 VwVfG ist in diesem Zusammenhang zu erörtern. Für die Klausurbearbeitung ist zu beachten, dass in der formellen Rechtmäßigkeit regelmäßig kein Prüfungsschwerpunkt liegt und zu erörternde Probleme regelmäßig im Sachverhalt angesprochen werden.

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In der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit liegt hingegen regelmäßig ein, wenn nicht sogar der Prüfungsschwerpunkt einer Anfechtungsklage[2]. Hier ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage erfüllt ist. Insoweit ist auch auf einen etwaigen Beurteilungsspielraum einzugehen[3]. Kommen mehrere Adressaten für einen Verwaltungsakt in Betracht – dies ist insbesondere bei polizeirechtlichen Klausuren der Fall – so schließt sich die Prüfung an, ob die Maßnahme sich gegen den richtigen Adressaten gerichtet ist[4].

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Schließlich ist im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit auf die Rechtsfolge einzugehen. Hier ist zu unterscheiden zwischen gebundenen Entscheidungen und Ermessensentscheidungen. Um eine gebundene Entscheidung handelt es sich etwa bei einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO[5]. Belastende Verwaltungsakte ergehen jedoch regelmäßig nach Ermessen der zuständigen Behörde. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht[6]. Dann ist zu prüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt[7]. Schließlich muss bei der Prüfung eines Verwaltungsakts auch die Vereinbarkeit mit sonstigen Rechtsgrundsätzen geprüft werden[8]. Hat die Behörde jedoch auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen, so sind diese Grundsätze grundsätzlich bei der Ermessenausübung zu berücksichtigen und steuern damit das Ermessen. Dies gilt insbesondere für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit[9].

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