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1. Der Obersatz

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Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Formulierung sollte bei Anfechtungsklagen als Obersatz die Begründetheitsprüfung einleiten. Ein in diesem Zusammenhang immer wieder zu beobachtender Fehler: Anstelle von „soweit“ benutzen Studierende das Wort „wenn“. Das ist deshalb falsch, weil „wenn“ sprachlich nicht die Möglichkeit der Teilaufhebung des Verwaltungsakts ausdrückt.

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