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1. Obersatz

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Maßstab für die Prüfung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage ist § 113 Abs. 5 VwGO. An dieser Bestimmung orientiert sich der klassische Ablehnungsaufbau. Bei ihm schließen sich an die Feststellung der Passivlegitimation drei Prüfschritte an: 1. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Unterlassens, 2. Rechtsverletzung, 3. Spruchreife[1]. Immer häufiger wird jedoch der sog. Anspruchsaufbau vertreten[2]. Er „übersetzt“ die Anforderungen des § 113 Abs. 5 VwGO in die drei Merkmale: 1. Anspruchsgrundlage; 2. Anspruchsvoraussetzungen, 3. Spruchreife. Da es in der Sache darum geht, ob ein Anspruch auf den begünstigenden Verwaltungsakt besteht, wird im Folgenden der „elegantere“ Anspruchsaufbau zugrunde gelegt.

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