Читать книгу Klausurenkurs im Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 93

3. Benennung der Ermächtigungsgrundlage

Оглавление

94

In der normalen Fallkonstellation, wenn der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist, ist zuerst zu prüfen, ob eine Ermächtigungsgrundlage für den erlassenen Verwaltungsakt vorliegt. Fehlt sie nämlich, so ist der belastende Verwaltungsakt wegen des Vorbehalts des Gesetzes bereits aus diesem Grunde rechtswidrig[1]. Insbesondere in ordnungsrechtlichen Klausuren kommen oftmals mehrere Ermächtigungsgrundlagen in Betracht. Dann liegt ein Prüfungsschwerpunkt in der Ermittlung der „richtigen“ Ermächtigungsgrundlage. Denn nach dieser bestimmt sich das nachfolgende Prüfprogramm der Rechtmäßigkeit. So ist etwa in einer polizeirechtlichen Klausur zunächst zu prüfen, ob vorrangiges besonderes Gefahrenabwehrrecht einschlägig ist, insbesondere das Versammlungsrecht. Wird dies verneint, so muss geprüft werden, ob es sich um eine Standardmaßnahme handelt (wenn mehrere in Betracht kommen, welche von diesen) oder ob die polizeiliche Generalklausel Ermächtigungsgrundlage ist[2].

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

Подняться наверх