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2. Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage

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Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen der Anfechtungsklage überein. Zu prüfen sind die Klagebefugnis, die Durchführung eines Vorverfahrens sowie die Einhaltung der Klagefrist. Mit Ausnahme der anschließenden Ausführungen zur Klagebefugnis kann auf die entsprechenden Aussagen im Rahmen der Behandlung der Anfechtungsklage verwiesen werden. Vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist ebenfalls grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen. Auch hier gilt es, die Fälle der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens zu kennen (s.o. Rn. 88 f.). Auf die Besonderheit, dass nach Maßgabe des § 75 VwGO bei der Verpflichtungsklage ein an sich gebotenes Vorverfahren entbehrlich ist, wurde bereits hingewiesen (s.o. Rn. 103). Die Klagefrist ist wie bei der Anfechtungsklage zu prüfen (s.o. Rn. 90 f.).

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Der Prüfungspunkt Klagebefugnis weist einige Besonderheiten in Relation zur Anfechtungsklage auf. Denn bei der Bearbeitung kann nicht auf die Adressatenstellung des Klägers abgestellt werden: Der Kläger ist nicht Adressat des begehrten Verwaltungsakts, er möchte es (noch/erst) werden! Daher muss die Vorschrift benannt werden, die den geltend gemachten Anspruch begründen könnte. So besteht etwa auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts Einigkeit, dass der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Er wird teilweise unmittelbar den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung entnommen[1]. Der Wortlaut dieser Bestimmungen ist allerdings indifferent, da er jeweils nur eine objektiv-rechtliche Pflicht formuliert („… ist zu erteilen, wenn …“). Deshalb muss ergänzend die systematische Stellung oder der grundrechtliche Hintergrund der Erteilungsvorschriften herangezogen werden[2]. Über die exakte Begründung ließe sich hier zwar trefflich streiten. Da über das Ergebnis Einigkeit herrscht, sollte dies in der Klausur aber nur kurz behandelt werden.

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Schwieriger wird es, wenn der Kläger Leistungsansprüche aus den Grundrechten herleitet. In diesem Fall muss dogmatisch sauber begründet werden, inwieweit Grundrechte Leistungsansprüche begründen können[3]. An der Klagebefugnis fehlt es, wenn der vom Kläger behauptete Anspruch nach keiner Rechtsgrundlage oder nach keiner Betrachtungsweise existieren kann. Auch hier kommt also die sog. Möglichkeitstheorie zur Anwendung (s.o. Rn. 85).

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