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5. Verletzung klägerischer Rechte

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Den letzten Prüfungspunkt im Rahmen der Begründetheit bildet die Verletzung der Rechte des Klägers, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dadurch unterscheidet sie sich von der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, bei welcher im Rahmen der Begründetheit keine Verletzung subjektiver Rechte zu prüfen ist (s.u. Rn. 163). Wurde zuvor die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts festgestellt, so ist die Anfechtungsklage allerdings bereits aus diesem Grunde unbegründet. Da niemand durch rechtmäßige Maßnahmen in seinen Rechten verletzt sein kann, erübrigt sich eine zusätzliche Prüfung der Verletzung subjektiver Rechte. Wurde zuvor hingegen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts festgestellt, so muss zumindest kurz die damit verbundene Rechtsverletzung festgehalten werden. Im Rahmen der Rechtsverletzung ist auch auf die etwaige Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern nach § 46 VwVfG einzugehen. Denn die Unbeachtlichkeit bewirkt nicht die Rechtmäßigkeit, sondern schränkt den Aufhebungsanspruch ein („kann nicht alleine deshalb beansprucht werden“)[1]. Bei Drittanfechtungsklagen ist die Reichweite drittschützender Bestimmungen regelmäßig bereits im Rahmen der Klagebefugnis zu erörtern (s.o. Rn. 86) und die Verletzung drittschützender Rechte ebenfalls am Ende der Begründetheitsprüfung festzustellen. Sollte die abschließende Behandlung im Rahmen der Klagebefugnis nicht erfolgt sein, wäre dies nun nachzuholen, gegebenenfalls in einem Hilfsgutachten.

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