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1. Bedeutung

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Der Gesetzgeber kann die Tatbestandselemente einer Rechtsnorm unterschiedlich präzise formulieren. Er kann zum einen Begriffe verwenden, deren Inhalt wohldefiniert ist, zum anderen darf er solche Begriffe wählen, über deren Inhalt sich streiten lässt. Das Problem ist bereits bekannt aus dem Bereich des Strafrechts: Es gibt wohl kaum ein Element eines Straftatbestands, welches nicht umstritten ist. Im Bereich des öffentlichen Rechts verwendet der Gesetzgeber ebenfalls unbestimmte Gesetzesbegriffe. Solche unbestimmten Rechtsbegriffe sind etwa Gefahr, öffentliche Sicherheit, Gemeinwohl, öffentliches Interesse, wichtiger Grund, Zuverlässigkeit, Bedürfnis, Verunstaltung, unwürdig, zumutbar. Sie begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern sie eine hinreichende Bestimmtheit wahren[5].

Weitere Beispiele:

Art. 33 Abs. 2 GG: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte;
§ 3 Abs. 1 S. 1 KrWG: Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
§ 34 Abs. 7 Nr 3 BerlHG: Ein … akademischer Grad kann … entzogen werden, wenn sich der Inhaber … unwürdig erwiesen hat.

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Den Rechtsanwendern obliegen die Auslegung und damit die inhaltliche Festlegung der unbestimmten Rechtsbegriffe. Durchweg fordern etwa die gewerberechtlichen Vorschriften, dass der Gewerbetreibende zuverlässig sein muss; wann jemand zuverlässig ist, bedarf der Festlegung. Diese Entscheidung muss die Behörde fällen, auch wenn sie Zweifel hat. Es geht darum, mit Hilfe prognostischer Erwägungen und unter Berücksichtigung höchst unterschiedlicher Gesichtspunkte den Bereich des Zweifels zu reduzieren[6].

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