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1. Bedeutung

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Nach dem zuvor Gesagten werden Entscheidungsspielräume auf der Tatbestandsseite Beurteilungsspielräume genannt. Sind sie auf der Rechtsfolgenseite angesiedelt, handelt es sich um Ermessensspielräume. Es gibt zwei Formen der Ermessenseinräumung, das Entschließungsermessen und das Auswahlermessen. Das Entschließungsermessen räumt der Verwaltung Entscheidungsfreiheit insoweit ein, ob sie überhaupt tätig wird. Das Auswahlermessen räumt der Verwaltung Entscheidungsfreiheit insoweit ein, welche von verschiedenen denkbaren Maßnahmen sie wählt, wenn sie ihr Entschließungsermessen positiv ausgeübt hat, und gegen wen sie diese Maßnahme richtet.

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Der Gesetzgeber räumt der Verwaltung Ermessen ein, um ihr eigenverantwortliche und individuelle Entscheidungen zu gestatten. Die individuelle Entscheidung soll Einzelfallgerechtigkeit ermöglichen: Die Einräumung von Ermessen erlaubt es der Behörde, entsprechend den gesetzlichen Zielvorstellungen konkrete Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu einer sachgerechten Lösung zu gelangen; sie kann Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen anstellen. Neben der individuellen Ermessensausübung ist auch eine generelle Ermessensausübung erlaubt. Die generelle Ermessensausübung kennzeichnet, dass gleich gelagerte Fälle gleich entschieden werden. In der Regel wird die generelle Ermessensausübung in der Weise gehandhabt, dass mit Hilfe von Verwaltungsvorschriften die Bediensteten angewiesen werden, bestimmte gleich gelagerte Fälle in gleicher Weise zu entscheiden.

Beispiel

für die generelle Ermessensausübung: Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Das Innenministerium des Landes X weist die Einstellungsbehörde an, nur solche Volljuristen zu Einstellungsgesprächen zu laden, die beide Staatsexamen mit Prädikat bestanden haben.

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